In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und vom Beschuldigten eingestanden, zwischen dem 1. November 2020 und dem 2. November 2020 anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und B._____ das Mobiltelefon zweimal auf den Boden geworfen zu haben, sodass es einen Totalschaden erlitten hat (UA act. 1678; UA. act. 278.9 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Er macht jedoch geltend, das beschädigte Mobiltelefon habe ihm allein gehört, B._____ habe nie gemeinschaftliches Eigentum daran gehabt.