5.2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird wegen Sachbeschädigung auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. - 12 - 5.3. 5.3.1. Die erforderlichen Strafanträge wurden gestellt (UA act.1694 und 1773). 5.3.2. Betreffend die angeklagte Sachbeschädigung, wonach der Beschuldigte das Mobiltelefon auf den Boden geworfen und zerstört haben soll, ergibt sich Folgendes: