5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, anfangs November 2020 das ihm und B._____ gemeinschaftlich gehörende Mobiltelefon auf den Boden geworfen und zerstört zu haben, sowie die Wohnungstür zur Wohnung von B._____ aufgebrochen und dabei das Schliessblech und den Türrahmen beschädigt als auch die Schlafzimmertür beschädigt zu haben, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei freizusprechen (Berufungserklärung, S. 5).