Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten bewusst gegen die ihm auferlegte Wegweisung verstossen, obwohl ihm im Widerhandlungsfall eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht worden war. Zumindest hat er mit Eventualvorsatz gehandelt. Der Tatbestand ist damit sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt und der Beschuldigte ist wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.