Im Weiteren wird in Ziffer 3 Absatz 4 der Verfügung festgehalten, dass die weggewiesene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweisung betroffenen Bereich nur in Gegenwart der Polizei abholen dürfe. Die Verfügung war damit ausreichend klar formuliert, sodass sich der Beschuldigte nicht über deren Inhalt irren und davon ausgehen konnte, seine Verhaltensweise sei gar nicht pönalisiert (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 80 und N. 257 zu Art. 292 StGB). Für einen indirekten Verbotsirrtum bleibt damit keinen Raum und sein diesbezügliches Vorbringen erweist sich als blosse Schutzbehauptung.