kann er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten. Denn in der Verfügung wurde explizit darauf hingewiesen, dass der von der Wegweisung definierte Bereich – die Wohnung von B._____ an der U-Strasse in V._____ – auch dann nicht betreten werden dürfe, wenn die gewaltbetroffene Person – B._____ – damit einverstanden sei. Insofern ist unerheblich, ob der Beschuldigte sein – wenn auch allenfalls nur kurzzeitiges – Betreten ihrer Wohnung mit ihr vorgängig abgesprochen haben will. Im Weiteren wird in Ziffer 3 Absatz 4 der Verfügung festgehalten, dass die weggewiesene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweisung betroffenen Bereich nur in Gegenwart der Polizei abholen dürfe.