Der Beschuldigte führte auch aus, es sei ihm bewusst gewesen, dass er die Wohnung offiziell nicht hätte betreten dürfen (vorinstanzliches Protokoll, S. 20; UA act. 278.8). Wenn der Beschuldigte nunmehr vorbringt, er habe irrtümlich gedacht, er könne ganz kurzzeitig in die Wohnung zurückkehren, um dort Kleidung zu holen und er habe dies vorgängig mit B._____ abgesprochen (UA act. 1676; act. 278.8; Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 4 f.), kann ihm weder geglaubt werden, noch - 11 -