4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und vom Beschuldigten eingestanden, dass er am 31. Oktober 2020 – trotz der ihm zwei Tage zuvor von der Regionalpolizei aargauSüd eröffneten und von ihm unterschriftlich zur Kenntnis genommenen Wegweisungsverfügung (UA act. 1656 ff.) betreffend die Wohnung von B._____ – zur Wohnung zurückgekehrt ist. Der Beschuldigte führte auch aus, es sei ihm bewusst gewesen, dass er die Wohnung offiziell nicht hätte betreten dürfen (vorinstanzliches Protokoll, S. 20;