4.2. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt, d.h. es genügt, wenn der Täter im Wissen um die mindestens möglicherweise verbindliche Verfügung und um die Straffolgen bei deren Missachtung handelt und dabei mindestens in Kauf nimmt, die an ihn gerichtete Verfügung dennoch zu missachten.