Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte auch hinsichtlich der Fahrt vom 6. November 2020 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, gegen die am 29. Oktober 2020 für die Dauer von fünf Tagen von der Regionalpolizei aargauSüd verfügte Wegweisung aus der Wohnung von B._____ verstossen zu haben, indem er am 31. Oktober 2020 zur Wohnung zurückgekehrt ist, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen.