Doch selbst dann, wenn er kurz vor Ende der Fahrt das Ticket zerstört hätte, indem er nach eigenen Angaben einen Teil des Tickets noch in der P._____-Bahn in den Abfalleimer geworfen hätte und das andere Stück für eine selbstgedrehte Zigarette aufbewahrt hätte (vorinstanzliches Protokoll, S. 9; Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 4), könnte ihn dies nicht entlasten, ist der Fahrausweis gemäss Art. 57 Abs. 1 VPB doch für die ganze Dauer der - 10 - Fahrt aufzubewahren und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.