Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte im Fahrzeug auf einen gültigen Fahrausweis kontrolliert worden ist, wobei er diesen nicht vorweisen konnte. Mithin ist unter den vorliegenden Umständen zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte über kein gültiges Ticket verfügt hat, andernfalls er sich nicht so verhalten hätte. Doch selbst dann, wenn er kurz vor Ende der Fahrt das Ticket zerstört hätte, indem er nach eigenen Angaben einen Teil des Tickets noch in der P._____-Bahn in den Abfalleimer geworfen hätte und das andere Stück für eine selbstgedrehte Zigarette aufbewahrt hätte (vorinstanzliches Protokoll, S. 9;