3.4. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die im Detailjournal geschilderte Sachverhaltsdarstellung durch den Kontrolleur nicht wahrheitsgemäss erfasst worden sein sollte. Der vom Beschuldigten aufgeführte Grund für eine allenfalls falsche Sachverhaltsdarstellung, die Kontrolleure würden ihn nicht mögen, weil er ab und zu nicht höflich gewesen sei (UA act. 2440), überzeugt jedenfalls nicht und ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte im Fahrzeug auf einen gültigen Fahrausweis kontrolliert worden ist, wobei er diesen nicht vorweisen konnte.