Anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai 2021 führte der Beschuldigte aus, er sei mit der P._____-Bahn von S._____ zur Station «[…]» in T._____ gefahren (UA act. 2439). Er habe dort aussteigen wollen, um sich an der Tankstelle ein Getränk zu kaufen und habe anschliessend zu Fuss nach R._____ gehen wollen (UA act. 2440). Er sei bereits ausgestiegen, als er kontrolliert worden sei (UA act. 2440). An der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei nicht in der P._____-Bahn kontrolliert worden; er sei nicht einmal in der Nähe des Zugs nach dem Ticket gefragt worden (UA act.