Der Beschuldigte hat den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich der Fahrt ohne gültigen Fahrausweis vom 17. Juni 2019 nicht angefochten, beantragt jedoch hinsichtlich der Fahrt vom 6. November 2020 einen Freispruch (Berufungserklärung, S. 5). 3.2. Nach Art. 57 Abs. 3 PBG wird u.a. auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung einen Zug oder ein Tram benützt. Die N._____ AG hat am 15. Januar 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA. act. 2423 f.). -9-