Der Beschuldigte ist wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich einer Fahrt mit dem Bus am 17. Juni 2019 und einer Fahrt mit dem Zug am 6. November 2020, ohne jeweils ein Ticket gelöst zu haben, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gesprochen.