Insoweit der Beschuldigte vorbringt, er habe den Zug nicht verlassen wollen, da ihm seine damalige Partnerin geschrieben habe, dass seine Tochter Husten habe und er dringend diesen Zug nehmen müsse und sich damit sinngemäss auf einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund beruft, kann er daraus – soweit es sich nicht sowieso um Schutzbehauptungen handelt – nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind die Voraussetzungen für die Annahme eines rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstands gemäss Art. 17 f. StGB unter den vom Beschuldigten vorgebrachten Umständen doch offensichtlich nicht erfüllt.