begeben, wodurch es nicht zu einer zweiminütigen Abfahrtsverspätung gekommen wäre und kein Einschreiten des Kontrollpersonals erfordert hätte. Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit erfüllt; entgegen dem Beschuldigten war sein Verhalten nach dem Gesagten für die Annahme der Hinderung einer Amtshandlung von ausreichender Intensität. Dem Beschuldigten war auch bewusst, dass es sich bei den Kontrolleuren um zur Kontrolltätigkeit berechtigte Personen handelte und er sie durch sein Verhalten in ihrer Amtstätigkeit mindestens möglicherweise behinderte, was er auch mindestens in Kauf genommen hat, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.