Dadurch ist die Durchführung der Amtshandlung der Kontrolleure auch tatsächlich erschwert worden und der Beschuldigte leistete durch seine Diskussionen bzw. seine Weigerung, den Zug zu verlassen, aktiven Widerstand, welcher den reibungslosen Ablauf der Amtshandlung beeinträchtigte. Denn bei einem reibungslosen Ablauf hätte der Beschuldigte auf erste Aufforderung hin entweder ein Ticket gelöst oder sich sogleich freiwillig aus dem Zug -8-