13. Mai 2008 E. 3.3). Vielmehr sahen sich die Kontrolleure, nachdem der Beschuldigte ein weiteres Mal zum Verlassen des Zuges aufgefordert worden ist, ansonsten der Transportausschluss zwangsweise durchgesetzt werde und der Beschuldigte auch dieser Aufforderung keine Folge leistete, angesichts der vehementen Widersetzung des Beschuldigten gezwungen, diesen am Arm zu greifen, um ihn aus dem Zug zu befördern. Dadurch ist die Durchführung der Amtshandlung der Kontrolleure auch tatsächlich erschwert worden und der Beschuldigte leistete durch seine Diskussionen bzw. seine Weigerung, den Zug zu verlassen, aktiven Widerstand, welcher den reibungslosen Ablauf der Amtshandlung beeinträchtigte.