Beim Kontrollpersonal handelt es sich unbestrittenermassen um Beamte im Sinne des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat mehrere Diskussionen mit dem Kontrollpersonal begonnen und sich mehrfach zu erklären versucht, weshalb er berechtigt sei, ohne Fahrausweis mit dem Zug fahren zu dürfen. Dabei hat er die mehrfache Aufforderung des Kontrollpersonals, den Zug zu verlassen, wozu diese gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c VPB zweifelsohne berechtigt gewesen sind, ignoriert. Dabei handelt es sich nicht mehr um eine blosse Nichtbefolgung ihrer amtlichen Anordnung, die infolge völliger Passivität straflos wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom