2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und vom Beschuldigten anerkannt, dass er am 25. März 2020 in R._____ einen Zug der N._____ AG ohne gelöstes Fahrticket bestiegen hat, wobei er vom Kontrollpersonal mehrmals aufgefordert werden musste, ein gültiges Fahrticket vorzuweisen oder den Zug zu verlassen, was der Beschuldigte jedoch ignoriert hat (UA act. 1620). Auch nachdem ihm eröffnet worden ist, dass er unter Zwang aus dem Zug entfernt werde, machte der Beschuldigte weiterhin keine Anstalten, den Zug zu verlassen (UA act. 1606 und act.