werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, bei dem es nicht erforderlich ist, dass der Täter die Amtshandlung gänzlich verhindert, sondern ausreicht, wenn er sie erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.