2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, am 25. März 2020 in R._____ einen Zug ohne Zugticket bestiegen und erst nach längerer verbaler Auseinandersetzung und Aufforderung des Kontrollpersonals, entweder ein Ticket zu lösen oder den Zug zu verlassen, den Zug verlassen zu haben, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung, S. 5). Zur Begründung bringt er vor, sein Verhalten sei nicht von genügender Intensität, um als Hinderung einer Amtshandlung zu gelten (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 3).