1. Der Beschuldigte hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche – mit Ausnahme der mehrfachen Beschimpfung, der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – und damit einhergehend die Strafzumessung, die Zivilforderungen und die Landesverweisung angefochten. Nicht angefochten wurden die vorinstanzliche Einstellung und die Freisprüche, die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände und die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).