seien auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem sei von der Anordnung der Landesverweisung abzusehen. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 14. Februar 2024 statt. Der Beschuldigte passte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend an, als der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr angefochten wurde. Das Obergericht zieht in Erwägung: