Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin 1 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 2 und Art. 426 Abs. 4 StPO). 18. 18.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird im Gesamtbetrag von Fr. 48'187.50 (inkl. Fr. 3'445.15 MWSt) aus der Staatskasse honoriert.