17. 17.1. Der Beschuldigte wird grundsätzlich verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [Privatklägerin B._____] eine Prozessentschädigung in Höhe ihrer richterlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 7'090.85 (inkl. Fr. 506.95 MWSt) zu bezahlen. 17.2. Die Gerichtskasse Kulm wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 1 [Privatklägerin B._____] die ihr zustehende Prozessentschädigung gemäss Ziffer 17.1 zu bezahlen.