10. Auf die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zwecks Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 257 lit. a und c StPO wird verzichtet. 11. Auf die Anordnung eines Kontaktverbotes mit der Zivil- und Strafklägerin 1 [Privatklägerin B._____], gestützt auf Art. 67b StGB, wird verzichtet. 12. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengen-Raum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 13. 13.1. Die folgenden, eingezogenen Vermögenswerte werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB an die Berechtigten herausgegeben: