6. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 558 Tagen (08.01.2020- 10.01.2020; 02.11.2020-04.11.2020; 07.01.2021-12.07.2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 7. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen, soweit es sich um Übertretungen handelt, und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. 8. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen vollzogen. 9. Auf die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gestützt auf Art. 63 StGB wird verzichtet.