3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 3 1/2 JahrenFreiheitsstrafe verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen, soweit zwingend eine Geldstrafe auszusprechen ist, und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 45 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'350.00. -3- 5. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen vollzogen.