1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen vom Vorwurf: - des Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 9 BGST (Dossier 1.2); - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2.1.); - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Dossier 4.3.); - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 7.2). 2. Der Beschuldigte ist schuldig: