Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.71 (ST.2022.19; StA.2020.4884) Urteil vom 14. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1984, von Russland, z.Zt.: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrille Diem, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 16. Februar 2022 Anklage gegen den Beschuldigten. 2. Mit – berichtigtem – Urteil vom 12. Juli 2022 stellte das Bezirksgericht Kulm das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum vor dem 12. Juli 2019 (Dossier 3) ein und erkannte: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen vom Vorwurf: - des Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 9 BGST (Dossier 1.2); - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2.1.); - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Dossier 4.3.); - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 7.2). 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB - der mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB - der Übertretung nach Art. 19a BetmG (ab dem 13.07.2019) - der mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 3 1/2 JahrenFreiheitsstrafe verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen, soweit zwingend eine Geldstrafe auszusprechen ist, und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 45 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'350.00. -3- 5. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen vollzogen. 6. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 558 Tagen (08.01.2020- 10.01.2020; 02.11.2020-04.11.2020; 07.01.2021-12.07.2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 7. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen, soweit es sich um Übertretungen handelt, und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. 8. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen vollzogen. 9. Auf die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gestützt auf Art. 63 StGB wird verzichtet. 10. Auf die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zwecks Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 257 lit. a und c StPO wird verzichtet. 11. Auf die Anordnung eines Kontaktverbotes mit der Zivil- und Strafklägerin 1 [Privatklägerin B._____], gestützt auf Art. 67b StGB, wird verzichtet. 12. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengen-Raum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 13. 13.1. Die folgenden, eingezogenen Vermögenswerte werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB an die Berechtigten herausgegeben: - Nr. 1: Paket C._____, adressiert an AJ._____, Herausgabe an AJ._____; - Nr. 2: Paket C._____, adressiert an G._____, Herausgabe an C._____; - Nr. 3: Paket C._____, adressiert an G._____, Herausgabe an C._____; - Nr. 4: Paket C._____, adressiert an D._____, Herausgabe an C._____; - Nr. 5: Paket C._____, adressiert an D._____, Herausgabe an C._____; - Nr. 6.: Paket, O._____, adressiert an G._____, Herausgabe an O._____. 13.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird um Vollzug der Herausgaben nach Rechtskraft ersucht. 14. 14.1. Gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO werden die nachfolgenden, beschlagnahmten Gegenstände und Schriftlichkeiten dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt: -4- - Nr. 7: Leeres Paket, Q._____, adressiert an G._____; - Nr. 8: Schwarze Tasche mit diversen Kleidungsstücken/Schuhen; - Nr. 9: Rollkoffer, olivgrün, mit diversen Kleidungsstücken; - Nr.10 Papiertasche, Migros, mit diversen Hygieneartikeln; - Nr.11: Mehrwegtasche, Migros, mit diversen Badetüchern; - Nr.12: Mehrwegtasche, Denner, mit Briefpost, leere UGG-Schuh-Schachtel und Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer; - Nr.13: Schwarzer Rucksack, Portemonnaie mit diversen Karten gemäss separater Liste; - Nr.14: Apple iPad Pro 9.7, rosa mit Ladekabel; - Nr.15: Apple iPhone, rosa; - Nr.16: Brief, C._____, adressiert an G._____; - Nr.17: Brief, C._____, adressiert an G._____; - Nr.18: Brief, E._____, adressiert an G._____; - Nr.19: Brief, Q._____, adressiert an G._____; - Nr.20: Mahnung von F._____ vom 24.05.2021 (Kopie); - Nr.21: Brief des Beschuldigten an die Privatklägerin B._____ vom 15.08.2021 (Original). 14.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird um Vollzug der Herausgaben nach Rechtskraft ersucht. 15. 15.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [Privatklägerin B._____] Schadenersatz in Höhe von Fr.1'033.00 nebst Zins zu 5% seit 07.01.2021 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. 15.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 2 [Privatklägerin H._____ GmbH] Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'742.50 zu bezahlen. 15.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 5 [Privatklägerin I._____ AG] Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'047.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 15.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 7 [Privatkläger J._____] Schadenersatz in Höhe von Fr. 148.00 zu bezahlen. 15.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 8 [Privatklägerin K._____] Schadenersatz in Höhe von Fr. 110.00 zu bezahlen. 15.6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin 1 [Privatklägerin L._____ SA] Fr. 952.00 Schadenersatz zu bezahlen. 15.7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin 5 [Privatklägerin M._____ AG] Schadenersatz in Höhe von Fr. 429.75 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. -5- 16. 16.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 3'850.00 c) den Kosten für die Beweisführung Fr. 17'236.90 d) den anderen Auslagen Fr. 574.10 Total Fr. 24'661.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss lit. a) bis d) im Gesamtbetrag von Fr. 24'661.00 auferlegt. 16.2. Die Kosten der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft trägt der Staat. 17. 17.1. Der Beschuldigte wird grundsätzlich verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [Privatklägerin B._____] eine Prozessentschädigung in Höhe ihrer richterlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 7'090.85 (inkl. Fr. 506.95 MWSt) zu bezahlen. 17.2. Die Gerichtskasse Kulm wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 1 [Privatklägerin B._____] die ihr zustehende Prozessentschädigung gemäss Ziffer 17.1 zu bezahlen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin 1 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 2 und Art. 426 Abs. 4 StPO). 18. 18.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird im Gesamtbetrag von Fr. 48'187.50 (inkl. Fr. 3'445.15 MWSt) aus der Staatskasse honoriert. 18.2. Die Gerichtskasse Kulm wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten das nach Abzug der seitens der Staatsanwaltschaft erfolgten Akontozahlung in Höhe von Fr. 18'000.00 noch offene Honorar von Fr. 30'187.50 zu überweisen. 18.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. Mit Berufungserklärung vom 9. März 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei – mit Ausnahme der mehrfachen Beschimpfung und der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Fahrt ohne gültigen Fahrausweis vom 17. Juni 2019), wofür er mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen sei – von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm für den Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Hafttag zzgl. 5% Verzugszins ab 7. Januar 2021 auszurichten und die Zivilklagen -6- seien auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem sei von der Anordnung der Landesverweisung abzusehen. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 14. Februar 2024 statt. Der Beschuldigte passte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend an, als der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr angefochten wurde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche – mit Ausnahme der mehrfachen Beschimpfung, der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – und damit einhergehend die Strafzumessung, die Zivilforderungen und die Landesverweisung angefochten. Nicht angefochten wurden die vorinstanzliche Einstellung und die Freisprüche, die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände und die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, am 25. März 2020 in R._____ einen Zug ohne Zugticket bestiegen und erst nach längerer verbaler Auseinandersetzung und Aufforderung des Kontrollpersonals, entweder ein Ticket zu lösen oder den Zug zu verlassen, den Zug verlassen zu haben, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung, S. 5). Zur Begründung bringt er vor, sein Verhalten sei nicht von genügender Intensität, um als Hinderung einer Amtshandlung zu gelten (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 3). 2.2. Der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne dieser Bestimmung, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt -7- werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, bei dem es nicht erforderlich ist, dass der Täter die Amtshandlung gänzlich verhindert, sondern ausreicht, wenn er sie erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und vom Beschuldigten anerkannt, dass er am 25. März 2020 in R._____ einen Zug der N._____ AG ohne gelöstes Fahrticket bestiegen hat, wobei er vom Kontrollpersonal mehrmals aufgefordert werden musste, ein gültiges Fahrticket vorzuweisen oder den Zug zu verlassen, was der Beschuldigte jedoch ignoriert hat (UA act. 1620). Auch nachdem ihm eröffnet worden ist, dass er unter Zwang aus dem Zug entfernt werde, machte der Beschuldigte weiterhin keine Anstalten, den Zug zu verlassen (UA act. 1606 und act. 1632). Erst als ihn das Kontrollpersonal an den Armen griff, um ihn aus dem Zug zu befördern, verliess er ihn schliesslich – nachdem er wiederum zu diskutieren begonnen hatte – selbst. Auf dem Perron ist es sodann erneut zu Diskussionen gekommen, wobei sich der Beschuldigte trotz Aufforderung weigerte, sich auszuweisen (UA act. 1606; act. 1620; act. 1624; act. 1628 f.). Das Verhalten des Beschuldigten führte schliesslich zu einer zweiminütigen Abfahrtsverspätung des Zuges (UA act. 1610). Beim Kontrollpersonal handelt es sich unbestrittenermassen um Beamte im Sinne des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat mehrere Diskussionen mit dem Kontrollpersonal begonnen und sich mehrfach zu erklären versucht, weshalb er berechtigt sei, ohne Fahrausweis mit dem Zug fahren zu dürfen. Dabei hat er die mehrfache Aufforderung des Kontrollpersonals, den Zug zu verlassen, wozu diese gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c VPB zweifelsohne berechtigt gewesen sind, ignoriert. Dabei handelt es sich nicht mehr um eine blosse Nichtbefolgung ihrer amtlichen Anordnung, die infolge völliger Passivität straflos wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Vielmehr sahen sich die Kontrolleure, nachdem der Beschuldigte ein weiteres Mal zum Verlassen des Zuges aufgefordert worden ist, ansonsten der Transportausschluss zwangsweise durchgesetzt werde und der Beschuldigte auch dieser Aufforderung keine Folge leistete, angesichts der vehementen Widersetzung des Beschuldigten gezwungen, diesen am Arm zu greifen, um ihn aus dem Zug zu befördern. Dadurch ist die Durchführung der Amtshandlung der Kontrolleure auch tatsächlich erschwert worden und der Beschuldigte leistete durch seine Diskussionen bzw. seine Weigerung, den Zug zu verlassen, aktiven Widerstand, welcher den reibungslosen Ablauf der Amtshandlung beeinträchtigte. Denn bei einem reibungslosen Ablauf hätte der Beschuldigte auf erste Aufforderung hin entweder ein Ticket gelöst oder sich sogleich freiwillig aus dem Zug -8- begeben, wodurch es nicht zu einer zweiminütigen Abfahrtsverspätung gekommen wäre und kein Einschreiten des Kontrollpersonals erfordert hätte. Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit erfüllt; entgegen dem Beschuldigten war sein Verhalten nach dem Gesagten für die Annahme der Hinderung einer Amtshandlung von ausreichender Intensität. Dem Beschuldigten war auch bewusst, dass es sich bei den Kontrolleuren um zur Kontrolltätigkeit berechtigte Personen handelte und er sie durch sein Verhalten in ihrer Amtstätigkeit mindestens möglicherweise behinderte, was er auch mindestens in Kauf genommen hat, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, er habe den Zug nicht verlassen wollen, da ihm seine damalige Partnerin geschrieben habe, dass seine Tochter Husten habe und er dringend diesen Zug nehmen müsse und sich damit sinngemäss auf einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund beruft, kann er daraus – soweit es sich nicht sowieso um Schutzbehauptungen handelt – nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind die Voraussetzungen für die Annahme eines rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstands gemäss Art. 17 f. StGB unter den vom Beschuldigten vorgebrachten Umständen doch offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich einer Fahrt mit dem Bus am 17. Juni 2019 und einer Fahrt mit dem Zug am 6. November 2020, ohne jeweils ein Ticket gelöst zu haben, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte hat den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich der Fahrt ohne gültigen Fahrausweis vom 17. Juni 2019 nicht angefochten, beantragt jedoch hinsichtlich der Fahrt vom 6. November 2020 einen Freispruch (Berufungserklärung, S. 5). 3.2. Nach Art. 57 Abs. 3 PBG wird u.a. auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung einen Zug oder ein Tram benützt. Die N._____ AG hat am 15. Januar 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA. act. 2423 f.). -9- 3.3. Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt. Er macht geltend, er sei nicht im Zug kontrolliert worden, sondern sei bereits ausgestiegen. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes: Anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai 2021 führte der Beschuldigte aus, er sei mit der P._____-Bahn von S._____ zur Station «[…]» in T._____ gefahren (UA act. 2439). Er habe dort aussteigen wollen, um sich an der Tankstelle ein Getränk zu kaufen und habe anschliessend zu Fuss nach R._____ gehen wollen (UA act. 2440). Er sei bereits ausgestiegen, als er kontrolliert worden sei (UA act. 2440). An der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei nicht in der P._____-Bahn kontrolliert worden; er sei nicht einmal in der Nähe des Zugs nach dem Ticket gefragt worden (UA act. 278.88). Vor Vorinstanz sagte er aus, er sei von den Kontrolleuren angesprochen worden, als er ausgestiegen sei (vorinstanzliches Protokoll, S. 9). Gemäss Detailjournal der N._____ AG betreffend die Stichkontrolle vom 6. November 2020, welches durch den die Kontrolle durchführenden Kontrolleur nach der Fahrausweiskontrolle erstellt worden ist, sei der Beschuldigte kurz vor dem Stopp beim «[…]» in T._____ von seinem Sitz aufgesprungen und habe sich zur vordersten Tür begeben, als er den Kontrolleur gesehen habe. Der Kontrolleur habe sich vor die Tür gestellt und mit vorgehaltenem Ausweis einen Fahrausweis verlangt, als die Tür sich geöffnet und der Beschuldigte noch im Wagen gestanden sei. Der Beschuldigte sei am Kontrolleur vorbeigelaufen und habe gesagt, das Ticket sei im Abfalleimer (UA act. 2446). 3.4. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die im Detailjournal geschilderte Sachverhaltsdarstellung durch den Kontrolleur nicht wahrheitsgemäss erfasst worden sein sollte. Der vom Beschuldigten aufgeführte Grund für eine allenfalls falsche Sachverhaltsdarstellung, die Kontrolleure würden ihn nicht mögen, weil er ab und zu nicht höflich gewesen sei (UA act. 2440), überzeugt jedenfalls nicht und ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte im Fahrzeug auf einen gültigen Fahrausweis kontrolliert worden ist, wobei er diesen nicht vorweisen konnte. Mithin ist unter den vorliegenden Umständen zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte über kein gültiges Ticket verfügt hat, andernfalls er sich nicht so verhalten hätte. Doch selbst dann, wenn er kurz vor Ende der Fahrt das Ticket zerstört hätte, indem er nach eigenen Angaben einen Teil des Tickets noch in der P._____-Bahn in den Abfalleimer geworfen hätte und das andere Stück für eine selbstgedrehte Zigarette aufbewahrt hätte (vorinstanzliches Protokoll, S. 9; Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 4), könnte ihn dies nicht entlasten, ist der Fahrausweis gemäss Art. 57 Abs. 1 VPB doch für die ganze Dauer der - 10 - Fahrt aufzubewahren und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte auch hinsichtlich der Fahrt vom 6. November 2020 wegen Widerhandlung gegen das Personen- beförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, gegen die am 29. Oktober 2020 für die Dauer von fünf Tagen von der Regionalpolizei aargauSüd verfügte Wegweisung aus der Wohnung von B._____ verstossen zu haben, indem er am 31. Oktober 2020 zur Wohnung zurückgekehrt ist, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung, S. 5). Zur Begründung bringt er vor, er sei irrtümlich davon ausgegangen, ganz kurzzeitig in die Wohnung zurückkehren zu dürfen, um dort seine Kleidung zu holen (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 4 f.). 4.2. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt, d.h. es genügt, wenn der Täter im Wissen um die mindestens möglicherweise verbindliche Verfügung und um die Straffolgen bei deren Missachtung handelt und dabei mindestens in Kauf nimmt, die an ihn gerichtete Verfügung dennoch zu missachten. 4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und vom Beschuldigten eingestanden, dass er am 31. Oktober 2020 – trotz der ihm zwei Tage zuvor von der Regionalpolizei aargauSüd eröffneten und von ihm unterschriftlich zur Kenntnis genommenen Wegweisungsverfügung (UA act. 1656 ff.) betreffend die Wohnung von B._____ – zur Wohnung zurückgekehrt ist. Der Beschuldigte führte auch aus, es sei ihm bewusst gewesen, dass er die Wohnung offiziell nicht hätte betreten dürfen (vorinstanzliches Protokoll, S. 20; UA act. 278.8). Wenn der Beschuldigte nunmehr vorbringt, er habe irrtümlich gedacht, er könne ganz kurzzeitig in die Wohnung zurückkehren, um dort Kleidung zu holen und er habe dies vorgängig mit B._____ abgesprochen (UA act. 1676; act. 278.8; Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 4 f.), kann ihm weder geglaubt werden, noch - 11 - kann er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten. Denn in der Verfügung wurde explizit darauf hingewiesen, dass der von der Wegweisung definierte Bereich – die Wohnung von B._____ an der U-Strasse in V._____ – auch dann nicht betreten werden dürfe, wenn die gewaltbetroffene Person – B._____ – damit einverstanden sei. Insofern ist unerheblich, ob der Beschuldigte sein – wenn auch allenfalls nur kurzzeitiges – Betreten ihrer Wohnung mit ihr vorgängig abgesprochen haben will. Im Weiteren wird in Ziffer 3 Absatz 4 der Verfügung festgehalten, dass die weggewiesene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweisung betroffenen Bereich nur in Gegenwart der Polizei abholen dürfe. Die Verfügung war damit ausreichend klar formuliert, sodass sich der Beschuldigte nicht über deren Inhalt irren und davon ausgehen konnte, seine Verhaltensweise sei gar nicht pönalisiert (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 80 und N. 257 zu Art. 292 StGB). Für einen indirekten Verbotsirrtum bleibt damit keinen Raum und sein diesbezügliches Vorbringen erweist sich als blosse Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten bewusst gegen die ihm auferlegte Wegweisung verstossen, obwohl ihm im Widerhandlungsfall eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht worden war. Zumindest hat er mit Eventualvorsatz gehandelt. Der Tatbestand ist damit sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt und der Beschuldigte ist wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, anfangs November 2020 das ihm und B._____ gemeinschaftlich gehörende Mobiltelefon auf den Boden geworfen und zerstört zu haben, sowie die Wohnungstür zur Wohnung von B._____ aufgebrochen und dabei das Schliessblech und den Türrahmen beschädigt als auch die Schlafzimmertür beschädigt zu haben, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei freizusprechen (Berufungs- erklärung, S. 5). 5.2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird wegen Sachbeschädigung auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. - 12 - 5.3. 5.3.1. Die erforderlichen Strafanträge wurden gestellt (UA act.1694 und 1773). 5.3.2. Betreffend die angeklagte Sachbeschädigung, wonach der Beschuldigte das Mobiltelefon auf den Boden geworfen und zerstört haben soll, ergibt sich Folgendes: In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und vom Beschuldigten eingestanden, zwischen dem 1. November 2020 und dem 2. November 2020 anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und B._____ das Mobiltelefon zweimal auf den Boden geworfen zu haben, sodass es einen Totalschaden erlitten hat (UA act. 1678; UA. act. 278.9 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Er macht jedoch geltend, das beschädigte Mobiltelefon habe ihm allein gehört, B._____ habe nie gemeinschaftliches Eigentum daran gehabt. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte widersprüchlich verhält, hat er nämlich anlässlich des Entsiegelungs- verfahrens im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (siehe nachstehend) selbst noch behauptet, das Mobiltelefon würde im Mit- oder Gesamteigentum von ihm und B._____ stehen, da es gemeinsam – aus gemeinsamen finanziellen Mitteln – gekauft worden sei (UA act. 971). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme hat er ausgesagt, das Mobiltelefon gehöre ihm und B._____, es sei ihr gemeinsames Mobiltelefon gewesen (UA act. 278.9). Dass er nun im Rahmen der Sachbeschädigung Gegenteiliges behauptet, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zudem ist aus der sich in den Akten befindlichen Kaufquittung ersichtlich, dass es sich beim beschädigten Mobiltelefon um ein Apple iPhone 8 handelt, welches B._____ am 18. März 2020 auf brack.ch an ihre Wohnadresse bestellt hat (UA act. 1665). Auf der Kaufquittung ist weiter ersichtlich, dass der Kaufpreis in Raten abzuzahlen war. Diesbezüglich hat B._____ ausgesagt, sie habe das Mobiltelefon im Internet gekauft, wobei sie es gemeinsam bezahlt hätten und entweder sie oder er die Rate abbezahlt habe (UA act. 1761). Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, das besagte Mobiltelefon habe nur ihm alleine gehört, zumal er für seine Behauptung keinerlei Belege ins Recht legt. Unerheblich ist, dass es gemäss B._____ hauptsächlich der Beschuldigte war, der das Mobiltelefon benutzt haben soll. Für die Frage, ob es sich um eine «fremde» Sache im Sinne von Art. 144 StGB handelt, ist auch in Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum nicht entscheidend, wer das Mobiltelefon mehrheitlich oder hauptsächlich benutzt (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 144 StGB). Nachdem das Eigentum am Mobiltelefon nicht ins Alleineigentum des Beschuldigten übergegangen ist, durfte er - 13 - über dieses auch nicht derart darüber verfügen, als würde es ihm allein gehören. Indem er es dennoch gegen den Willen von B._____ kaputt gemacht hat, hat er sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht. 5.3.3. Betreffend die angeklagte Sachbeschädigung, wonach der Beschuldigte die Wohnungstür zur Wohnung von B._____ aufgebrochen und dabei das Schliessblech und den Türrahmen als auch die Schlafzimmertür beschädigt habe, ist Folgendes festzuhalten: In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und vom Beschuldigten eingestanden, dass er am 7. Januar 2021 sowohl die Wohnungstür zur Wohnung von B._____ als auch die Schlafzimmertür eingetreten hat, wobei er an der Wohnungstür das Schliessblech und den Türrahmen und an der Schlafzimmertür den Türrahmen beschädigt hat (UA act. 278.15; vorinstanzliches Protokoll, S. 13; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Der Beschuldigte beruft sich auf einen Putativnotstand, da er davon ausgegangen sei, seine Kinder würden sich in Gefahr befinden, weswegen er schnellstmöglich zu ihnen gelangen wollte, wobei er die Tür beschädigt habe (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 5 f.). Das Vorbringen des Beschuldigten ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, gibt es für die Annahme einer Gefahr für seine Kinder weder objektive Hinweise, noch begründet der Beschuldigte selbst, weshalb er nachvollziehbar von einer Gefahrensituation ausgegangen ist. Er führt hierzu lediglich aus, B._____ sei es damals psychisch nicht gut gegangen (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 5). Damit lässt sich aber keine irrige Annahme einer Gefahrensituation begründen. Vielmehr ist es so, dass der Beschuldigte die Kinder sehen wollte, wofür ihm jedes Mittel recht gewesen ist. So hat er selbst ausgesagt, er habe B._____ jeden Morgen geschrieben, er wolle seine Kinder sehen. Auch am Morgen des 7. Januars 2021 habe er ihr geschrieben, dass er vorbeikommen und die Kinder sehen möchte. Er habe sodann an der Haustür geklopft und sei längere Zeit vor der Tür gestanden, weil er seine Töchter habe sehen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Indem der Beschuldigte die Wohnungstür zur Wohnung von B._____ aufgebrochen hat, hat er mindestens in Kauf genommen, dass bei einem derartigen Vorgehen das Schliessblech und der Türrahmen beschädigt werden könnten, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 14 - 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, B._____ zwischen dem 1. November 2020 und dem 2. November 2020 angekündigt zu haben, er werde ihr die gemeinsamen Kinder wegnehmen und sie werde ihre verstorbene Mutter früher sehen sowie hinsichtlich des Vorwurfs, B._____ zwischen dem 13. Dezember 2020 und dem 7. Januar 2021 mehrere Nachrichten mit drohendem Inhalt per E-Mail versendet zu haben, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei freizusprechen (Berufungserklärung, S. 5). Er bestreitet, B._____ mit der Wegnahme der gemeinsamen Kinder gedroht zu haben. Zudem bringt er vor, die E-Mail- Nachrichten würden keine schweren Drohungen darstellen (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 6 f.). 6.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Wenn der Täter der Lebenspartner des Opfers ist, wird er von Amtes wegen verfolgt, sofern auf unbestimmte Zeit ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 6.3. Bezüglich der Vorfälle vom 1. November 2020 und 2. November 2020 (Drohung mit der Wegnahme der gemeinsamen Kinder und dass B._____ ihre verstorbene Mutter früher sehen werde) stellte B._____ Strafantrag gegen den Beschuldigten (UA act. 1694). Bezüglich der Vorfälle zwischen dem 13. Dezember 2020 und dem 7. Januar 2021 (Versenden mehrerer Nachrichten mit drohendem Inhalt) stellte sie jedoch keinen Strafantrag, weswegen diesbezüglich die mehrfache Drohung nur bei Führung eines - 15 - gemeinsamen Haushaltes von B._____ und dem Beschuldigten verfolgt wird (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte und B._____ einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, widersprechen sich ihre Aussagen. Gemäss B._____ habe sie nie mit dem Beschuldigten zusammengewohnt und er habe auch keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung gehabt (UA act. 1687; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.). Sie hätten zwei separate Wohnungen gehabt und seien manchmal bei ihm und manchmal bei ihr gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Demgegenüber führte der Beschuldigte auf die Frage, ob sie sich einen gemeinsamen Haushalt teilen würden, aus, sie hätten bis zur Wegweisung zusammengewohnt (UA act. 1676). Er wohne seit etwa 9 Monaten an der U-Strasse; vorher sei er an der W-Strasse angemeldet gewesen (UA act. 1681). Mit der Aussage des Beschuldigten deckt sich auch der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 12. November 2020, demnach der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Anhaltung sein ganzes Hab und Gut in der Wohnung von B._____ gehabt habe, was ein Indiz für die Führung eines gemeinsamen Haushalts darstellt. Im Einklang damit stehen im Weiteren auch die Abklärungen der Gemeinde V._____ sowie die polizeilichen Abklärungen, wonach der Beschuldigte zumindest ab dem 1. Juni 2020 an der U-Strasse in V._____ wohnhaft gewesen sei (UA act. 1833). Demgemäss ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ ab 1. Juni 2020 und demnach auch im Zeitpunkt der Vorfälle vom 1. November 2020 bzw. 2. November 2020 und 13. Dezember 2020 bis 7. Januar 2021 einen gemeinsamen Haushalt im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB geführt haben, weswegen die Drohungen von Amtes wegen verfolgt werden. 6.4. Betreffend die angeklagte Drohung, welche zwischen dem 1. November 2020 und dem 2. November 2020 in der gemeinsamen Wohnung von B._____ und des Beschuldigten erfolgt sein soll, ergibt sich Folgendes: Darüber, ob der Beschuldigte B._____ mit der Wegnahme der Kinder gedroht und ihr angekündigt haben soll, sie werde ihre verstorbene Mutter früher sehen, gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2020 zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen (UA act. 1688). Sie wisse zwar nicht, ob er diese Drohungen ausführen könne, dennoch habe sie Angst davor, dass er ihr die Kinder wegnehme (UA act. 1688 und 1690). Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2021 sagte sie aus, der Beschuldigte habe ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen (UA act. 1759). Er drohe ihr täglich damit und mache dies persönlich, am Telefon oder via E-Mails (UA act. 1759). Seit sie nicht mehr mit ihm zusammen sein möchte, sage er, die Kinder seien im Falle einer Trennung seine (UA act. 1760). - 16 - Schliesslich sagte sie auch an der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte habe ihr mehrmals mit der Wegnahme der Kinder gedroht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Demgegenüber dementierte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. November 2020, B._____ mit der Wegnahme der Kinder gedroht zu haben (UA act. 1678 f.). Er wolle die Kinder nicht von seiner Mutter trennen; wenn er dies hätte tun wollen, hätte er es schon längst machen können (UA act. 1679). Er gestand aber ein, ihr in anderer Form gedroht zu haben, wobei er es aber nicht Drohungen, sondern Wutausbrüche nennen würde (UA act. 1679). Anlässlich der Schlusseinvernahme räumte er sodann ein, es könne sein, dass er irgendwelche Äusserungen getätigt habe, während er wütend gewesen sei. Er könne sich an das Gespräch vom 1. November 2020 bzw. 2. November 2020 nicht erinnern (UA act. 278.11). Was die gemäss Anklage gegen B._____ ausgesprochene Todesdrohung betrifft, so sagte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2020 aus, sie sei ganz sicher nicht mit dem Tod bedroht worden (UA act. 1688). An der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2021 führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr gegenüber nie direkte Todesdrohungen ausgesprochen. Jedoch mache er Aussagen wie «hast du das Gefühl, dass die Polizei immer rechtzeitig kommen wird, wenn ich etwas machen will, nehme ich meine Kinder und sie werden erst nach langer Zeit erfahren, was mit mir geschehen ist». Derartiges sage er fast täglich, weshalb sie Angst vor ihm habe (UA act. 1752). An der Einvernahme vom 11. Februar 2021 gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie ihre Mutter noch früher sehen könnte. Er habe ihr einmal mit dem Tod gedroht (UA act. 1762). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, der Beschuldigte habe klar und deutlich gesagt, was er machen werde, nämlich sie früher zu ihrer Mutter in den Himmel schicken (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Er habe sie mehrfach mit dem Tod bedroht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Demgegenüber dementiert der Beschuldigte, ihr mit dem Tod gedroht zu haben (UA act. 278.11). In Bezug auf die Ankündigung, B._____ die gemeinsamen Kinder wegzunehmen, liegen schlüssige, konstante und nachvollziehbare Aussagen von B._____ vor, weshalb darauf abgestellt werden kann und demnach erstellt ist, dass der Beschuldigte ihr mit der Wegnahme der Kinder gedroht hat. In Bezug auf eine ihr gegenüber ausgesprochene Todesdrohung ist jedoch eine deutliche Steigerungstendenz in ihrem Aussageverhalten erkennbar, wobei sich ihre Aussagen widersprechen. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme, welche tatzeitnah – mithin nur wenige Stunden nach den Drohungen – erfolgte, verneinte sie ausdrücklich und mit Bestimmtheit, vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht worden zu sein. Eine Erklärung dafür, dass sie das damals bewusst falsch ausgesagt hatte, z.B. um den Beschuldigten – aus welchen Gründen auch immer – nicht - 17 - unnötig zu belasten oder weil sie sich vor einer Racheaktion gefürchtet habe, hat sie nicht. Unter diesen Umständen lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht hat. 6.5. Betreffend die angeklagte Drohung, wonach der Beschuldigte zwischen dem 13. Dezember 2020 und dem 7. Januar 2021 B._____ mehrere Nachrichten per E-Mail geschrieben haben soll, ist Folgendes festzuhalten: In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und vom Beschuldigten anerkannt, B._____ zwischen dem 13. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 mehrere E-Mail-Nachrichten mit Folgendem Inhalt geschrieben zu haben (UA act. 1723 f.; UA act. 278.19): «warte, wenn ich dich das nicht bereuen lasse», «dein Tag wird auch kommen», «werde dich zum Weinen bringen und alles, was du mir gemacht hast, bereuen lassen», «eines Tages du wirst sie [Kinder] auch nicht sehen», «du lässt mir kein Grund später wenn du wirst weinen und mich bitten dir deiner Kinder zu zeigen, dir die zu zeigen, du lässt mir keinen Grund, später dich nicht wie ein Feind zu behandeln», «werde geduldig bleiben, damit ich dich eines Tages richtig ficken kann», «gib mir einfach meiner Kinder und dann kannst du tun und lassen was du möchtest» (UA act. 1710 ff.). Screenshots des gesamten E- Mail-Verkehrs liegen den Akten bei (UA act. 1710 ff.). Diese Äusserung des Beschuldigten, aus denen sich im vorliegenden Kontext einer konfliktbelasteten Beziehung unmissverständlich ergibt, dass er B._____ die gemeinsamen Kinder wegnehmen werde, versetzte sie tatsächlich in Angst. Dies ist nachvollziehbar, ist eine solche Drohung doch ohne Weiteres geeignet, auch einen vernünftigen Menschen mit einer normalen psychischen Belastbarkeit in Angst zu versetzen. Entgegen dem Beschuldigten sind diese E-Mails, mit denen der Kindsmutter mit dem Entzug ihrer Kinder gedroht worden ist, auch als schwere Drohungen im Sinne des Tatbestands zu qualifizieren, zumal sich die Situation für B._____ aufgrund dessen, dass es zuvor mehrfach zu häuslicher Gewalt sowie Polizeiinterventionen gekommen sein soll (UA act. 1652), eine Wegweisungsverfügung erfolgt ist (vgl. dazu oben), ein Hausverbot erteilt worden ist und es auch bereits zu einer Sachbeschädigung gekommen ist (vgl. dazu oben), nicht so darstellte, dass es sich dabei um bloss in der Wut geäusserte und offensichtlich nicht ernst gemeinte Äusserungen gehandelt hätte. Unerheblich ist, ob der Beschuldigte das Geschriebene ernst gemeint hat und er einen Willen hatte, die Drohung in die Tat umzusetzen. Vielmehr reicht es aus, dass der Beschuldigte im Bewusstsein handelte, dass die mit seinen E-Mails einhergehenden Drohungen geeignet waren, B._____ mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen. Genau das hat er denn auch mindestens in Kauf genommen. - 18 - Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte – mit Ausnahme der angeklagten Todesdrohung, die in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt ist – der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs, sich am 7. Januar 2021 gegen den Willen von B._____ gewaltsam Zutritt zu deren verschlossenen Wohnung an der U-Strasse in V._____ verschafft und sich mehrere Minuten darin aufgehalten zu haben, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch (Berufungserklärung, S. 5). Zur Begründung bringt er vor, er sei in die Wohnung eingedrungen, weil er davon ausgegangen sei, seine Kinder würden sich insbesondere aufgrund der labilen psychischen Gesundheit von B._____ in Gefahr befinden (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 8). 7.2. Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten u.a. in eine Wohnung unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss bewusst sein, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt (BGE 90 IV 74 E. 3). Der Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt; der entsprechende Strafantrag wurde gestellt (UA act. 1773). 7.3. Der Beschuldigte hat eingestanden, sich am 7. Januar 2021 gegen den Willen von B._____ gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft zu haben, indem er die Haustüre eingetreten hatte (UA act. 278.13; vorinstanzliches Protokoll, S. 13; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Insofern der Beschuldigte vorbringt, es sei auch sein Zuhause gewesen (vorinstanzliches Protokoll, S. 13), weshalb er davon ausgegangen sei, in die Wohnung gehen zu dürfen (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass B._____ am 2. November 2020 gegen den Beschuldigten ein Hausverbot verhängt hat (UA act. 1709). Das Hausverbot hat ab dem 2. November 2020 «bis auf weiteres» gegolten und konnte nur in schriftlicher Form und lediglich von B._____ wieder aufgelöst werden. Der Beschuldigte hat vom gegen ihn ausgesprochenen - 19 - Hausverbot am 4. November 2020 unterschriftlich Kenntnis genommen. Ihm musste daher bewusst sein, dass er am 7. Januar 2021 gegen den Willen von B._____ in ihre Wohnung eingedrungen ist. Dass er sich angeblich mit B._____ mündlich darauf geeinigt haben soll, sie werde das Hausverbot zurückziehen (UA act. 278.14; vorinstanzliches Protokoll, S. 14), ist unerheblich, ändert dies doch nichts am Umstand, dass das Hausverbot nach wie vor bestanden hat. Zudem hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, B._____ habe auf seine Nachricht, dass er vorbeikommen werde und die Kinder sehen möchte, geschrieben, dass er nicht in die Wohnung reinkommen dürfe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Unzweifelhaft ist der Beschuldigte, der sich gewaltsam den Zutritt verschafft hat, wissentlich und willentlich gegen den Willen von B._____ in deren Wohnung eingedrungen. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, er sei in die Wohnung eingedrungen, weil er befürchtet habe, seine Kinder befänden sich in Gefahr und würden vor ihm versteckt (vorinstanzliches Protokoll, S. 14; Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 8), kann auf die bereits erfolgten Erwägungen zur Sachbeschädigung verwiesen werden. Die von ihm geltend gemachte Notstandssituation ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren, bestehen hierfür doch keinerlei Anhaltpunkte bzw. Hinweise. Auch bringt der Beschuldigte selbst nicht vor, aufgrund welcher konkreten Umstände er eine Gefahr für seine Kinder angenommen hat. Der Beschuldigte hat sich des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, B._____ in der Zeit zwischen Januar 2020 und Juli 2020 bei mehreren Gelegenheiten ohne Veranlassung geschlagen zu haben, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei freizusprechen (Berufungs- erklärung, S. 5). 8.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Lebenspartner begeht, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. - 20 - 8.3. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ ab 1. Juni 2020 einen gemeinsamen Haushalt geführt haben (vgl. dazu oben). Jedoch ist für das Obergericht nicht erstellt, dass es während der gemeinsamen Haushaltsführung im Juni 2020 und Juli 2020 (vgl. Anklagesachverhalt) zur Verübung wiederholter Tätlichkeiten, wie dies die Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StGB erfordert, seitens des Beschuldigten zum Nachteil von B._____ gekommen ist: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2021 führte B._____ aus, der Beschuldigte sei ungefähr Anfang oder Mitte 2020 mehrfach tätlich gegen sie geworden (UA act. 1765 f.). Es sei immer das Gleiche gewesen. Wenn sie gestritten hätten, habe er reden dürfen und sie nicht. Zuerst habe er ihr mit Schlägen gedroht und wenn sie weitergeredet habe, habe er sie tatsächlich geschlagen (UA act. 1766). Demgegenüber verneinte sie an der polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2020 die Frage, ob es zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei und gab an, der Beschuldigte habe sie nie geschlagen. Er habe nur gesagt, dass er sie schlagen werde, wenn sie laut werde (UA act. 1687). Er habe ein- bis zweimal geäussert, dass er sie schlagen werde, es sei aber schon lange her (UA act. 1688). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte sie schliesslich wieder aus, der Beschuldigte habe sie mehrfach geschlagen. Er habe sie bspw. geschlagen, wenn sie ihm kein Geld gegeben habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Die Aussagen von B._____ erweisen sich als widersprüchlich. Auch unterlässt sie es, ihre Aussage, wonach sie der Beschuldigte mehrfach geschlagen habe, hinsichtlich zeitlicher Verhältnisse und der Art der angeblich begangenen Tätlichkeiten hinreichend zu konkretisieren. Sie belässt es vielmehr bei pauschalen Ausführungen. Es hätte indes von ihr erwartet werden dürfen, dass sie das angeblich Vorgefallene detaillierter zu schildern vermag, hätte es sich wirklich so zugetragen, wie von ihr behauptet. Demgegenüber schilderte der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei, dass er B._____ einmal geohrfeigt habe (UA act. 278.21; vorinstanzliches Protokoll, S. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Sie hätten Streit gehabt, er habe mit der Hand ausgeholt und seine Hand nicht mehr stoppen können, obwohl er es gewollt habe (UA act. 278.21; vorinstanzliches Protokoll, S. 16). Er habe sich gleich entschuldigt und sie habe ihn zurückgeohrfeigt (UA act. 278.21; vorinstanzliches Protokoll, S. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Nach dem Gesagten ist für das Obergericht nicht erstellt, dass der Beschuldigte B._____ im Zeitraum der gemeinsamen Haushaltführung im Juni 2020 und Juli 2020 wiederholt geschlagen haben soll, weshalb die Strafverfolgung nicht von Amtes wegen erfolgt, sondern einen gültigen Strafantrag erfordert. Ein solcher liegt – entgegen der Vorinstanz – den Akten nicht bei. Entgegen der Vorinstanz umfasst nämlich der im Zusammenhang mit - 21 - häuslicher Gewalt am 7. Januar 2021 gestellte Strafantrag nicht auch die vorgeworfenen Tätlichkeiten. Der Strafantrag bezieht sich einerseits nur auf die Vorfälle vom 7. Januar 2021 und die angeblich verübten Tätlichkeiten werden mit keinem Wort erwähnt und ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang. Andererseits wäre der Strafantrag – wären die vorgeworfenen Tätlichkeiten tatsächlich davon umfasst – diesbezüglich ohnehin verspätet erfolgt, denn gemäss Art. 31 StGB ist innert drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter Strafantrag zu stellen. Mangels Vorliegens eines (rechtsgültigen) Strafantrags fehlt es damit an einer Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Tätlichkeiten einzustellen. 9. 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, von Juni 2020 bis Oktober 2020 von der Gemeinde V._____ im Rahmen von materieller Hilfe (Sozialhilfe) die Wohnkosten sowie den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt bezogen zu haben, obwohl er die Wohnung infolge Kündigung verlassen hatte und bei B._____ wohnhaft gewesen sei, jedoch dem Sozialdienst weder die Wohnungskündigung noch seinen Einzug bei seiner damaligen Partnerin gemeldet hatte, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei freizusprechen (Berufungs- erklärung, S. 5). 9.2. Nach Art. 148a StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zusteht (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 9.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass dem Beschuldigten sein Mietvertrag für die Wohnung an der W-Strasse in V._____ auf den 31. Mai 2020 gekündigt worden ist. Aufgrund der unterlassenen Meldung der Wohnungskündigung ist dem Sozialamt unbemerkt geblieben, dass der Sozialhilfeanspruch des Beschuldigten ab Juni 2020 hätte reduziert werden müssen. In der Folge sind dem Beschuldigten noch bis und mit Oktober 2020 Wohnkosten und der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt ausbezahlt worden, was - 22 - einem unrechtmässigen Sozialhilfebezug in Höhe von Fr. 5'848.45 entspricht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er habe lediglich fahrlässig gehandelt, weil seine Wohnungskündigung den Einwohnerdiensten der Gemeinde V._____ offensichtlich bekannt gewesen sei, weswegen er davon ausgegangen sei, dass das Sozialamt ebenfalls von der Wohnungskündigung gewusst habe (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 9). Dieses Vorbringen ist unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptung zu werten. So hat der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz eingestanden, die Wohnungskündigung dem Sozialamt nicht mitgeteilt zu haben, obwohl er sich der Pflicht zur Meldung bewusst gewesen sei (vorinstanzliches Protokoll, S. 10). Ebenso führte er aus, ihm wäre bei einer Meldung die Sozialhilfe gekürzt worden (vorinstanzliches Protokoll, S. 10). Der Beschuldigte war sich damit sowohl der Meldepflicht der Wohnungskündigung als auch deren Konsequenzen – nämlich der Kürzung seiner Sozialhilfe – bewusst. Dass der Beschuldigte nicht dazu gekommen sein will, seine Wohnungskündigung dem Sozialamt zu melden und sein Vorgehen letztlich von ihm nicht so geplant gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14), erscheint ebenfalls unglaubhaft, zumal er in regelmässigem Kontakt mit AB._____ – seiner zuständigen Sozialarbeiterin beim Regionalen Sozialdienst – stand. Mit ihr hat er auch Gespräche über seine Wohnsituation geführt. So habe sie ihn im Frühling 2020 darauf angesprochen, ob er nicht zusammen mit seiner Familie wohnen könne, woraufhin der Beschuldigte erwidert habe, er benötige seine eigene Wohnung an der W-Strasse als Rückzugsmöglichkeit, wenn es ihm psychisch nicht gut gehe (UA act. 1807). Gemäss glaubhafter Aussage von AB._____ habe sie sich sodann im September 2020 bei einem Gespräch mit dem Beschuldigten notiert, dass er weiterhin an der W-Strasse wohnhaft sei. Auf die Frage, wie oft er noch in dieser Wohnung sei, habe er keine konkreten Angaben machen wollen (UA act. 1807). Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Wohnungskündigung per 31. Mai 2020 dem Sozialamt bewusst und willentlich verschwiegen hat, um weiterhin ungekürzte Sozialhilfeleistungen beziehen zu können. Damit hat er vorsätzlich gehandelt. 9.4. Der Sozialdienst hat dem Beschuldigten für die Monate Juni bis Oktober 2020 einen Betrag von gesamthaft Fr. 5'848.45 ausbezahlt. Da dieser Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 36'000.00 liegt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vertiefte Prüfung hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB, der lediglich mit Busse bestraft wird, erforderlich, wobei diese Beurteilung entsprechend dem Verschulden des Täters erfolgt (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5 ff.). - 23 - Der Deliktsbetrag von 5'848.45 liegt zwar leicht über dem Grenzwert von Fr. 3'000.00, bis zu welchem stets von einem leichten Fall auszugehen ist, jedoch deutlich unter dem Grenzwert von Fr. 36'000.00, ab welchem die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich ausscheidet. Der unrecht- mässige Bezug belief sich auf vier Monate und war damit von kurzer Dauer. Der Beschuldigte hat es unterlassen, die Wohnungskündigung dem Regionalen Sozialdienst zu melden. Zudem hat er seiner zuständigen Sozialarbeiterin anlässlich eines Telefongesprächs Mitte September 2020 auf explizite Nachfrage erklärt, er sei nach wie vor Mieter der Wohnung. Damit hat er den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Handeln erfüllt. Im Übrigen ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands gegangen. Hingegen hat er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, sind doch keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, weshalb er das Sozialamt nicht über die Kündigung des Mietvertrags hätte informieren können. Der Beschuldigte hat das bezogene Geld denn auch für die Finanzierung seiner Spielsucht und die Begleichung von Schulden verwendet. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Sozialamt rechtzeitig zu informieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist – insbesondere aufgrund des noch nicht sehr hohen Deliktsbetrags und der vergleichsweisen kurzen Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs – ganz knapp von einem noch leichten Verschulden auszugehen, womit das Vorliegen eines leichten Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu bejahen ist. Die Strafverfolgung ist noch nicht verjährt. Diese verjährt bei Übertretungen innert drei Jahren (Art. 109 StGB), wobei die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Führt der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten aus, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). Die Verjährung begann vorliegend durch das Unterlassen der Meldung der Wohnungskündigung im Oktober 2020. Im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils am 12. Juli 2022 war die Verjährungsfrist von drei Jahren folglich noch nicht verstrichen. Der Beschuldigte hat sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als teilweise begründet. - 24 - 10. 10.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 15 im Wesentlichen vorgeworfen (Dossiers 6.1 bis 6.32), im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 7. Januar 2021 bei diversen Online-Händlern zahlreiche Artikel bestellt zu haben. Als Sozialhilfeempfänger habe er bereits im Zeitpunkt der Bestellungen gewusst, dass er die bestellten Waren nicht bezahlen könne und nicht bezahlen werde. Er habe die Online-Händler durch das Vorgaukeln seiner Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit arglistig getäuscht. Um nicht aufzufliegen, habe er vereinzelt unterschiedliche Telefonnummern, E-Mail- Adressen und Aliasnamen verwendet. Der Beschuldigte habe rund die Hälfte der bestellten Waren erhalten, wodurch er im Tatzeitraum von zwei Jahren einen Vermögensschaden von mindestens Fr. 13'860.55 (Deliktssumme bestellter Ware mit Liefernachweis [UA act. 54]) und maximal Fr. 49'184.80 verursacht habe. Der Beschuldigte habe beabsichtigt, zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 7. Januar 2021 neben der Sozialhilfe Waren mit einem Marktwert von Fr. 5'587.30 pro Monat zu erwirtschaften, was gemessen an seinem legalen Einkommen von (aufgerundet) Fr. 1'700.00 Sozialhilfe pro Monat einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellen würde. Der Beschuldigte wäre bereit gewesen, weitere von der Art der ihm vorgeworfenen Bestellungen zu tätigen, so sich ihm die Gelegenheit dazu geboten hätte. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen (Dossier 6.33 und 6.34), in Verwendung falscher Personendaten Sneakers auf tutti.ch zum Verkauf angeboten zu haben, obwohl er nicht beabsichtigt habe, diese zu liefern. J._____ und K._____ hätten den Kaufpreis mittels TWINT-Überweisung zu Handen des Beschuldigten bezahlt. Der Beschuldigte habe weder die Ware geliefert noch den Kaufpreis erstattet, wodurch er einen Vermögensschaden von Fr. 258.00 verursacht habe. Dieser Betrag würde in einer Gesamtbetrachtung einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt darstellen. Der Beschuldigte wäre bereit gewesen, weitere von der Art der ihm vorgeworfenen Handlungen zu tätigen, soweit sich ihm die Gelegenheit dazu geboten hätte. 10.2. Die Vorinstanz hat den in Anklageziffer 15 umschriebenen Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten gestützt darauf des gewerbs- mässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei freizusprechen (Berufungserklärung, S. 5). Er bestreitet den angeklagten Sachverhalt und bringt diesbezüglich vor, es gebe zahlreiche Ungereimtheiten: Da mehrere Bestellungen am gleichen Tag – und teilweise innert kürzester Zeit – an - 25 - verschiedene Lieferadressen getätigt worden seien, hätten mehrere Personen Bestellungen aufgegeben. Weiter sei unklar, wer die Bestellungen getätigt habe, da auch Freunde Zugang zu seinem E-Mail- Account gehabt hätten. Zudem seien gewisse Bestellungen an Adressen geliefert worden, als er gar nicht an dieser Adresse wohnhaft gewesen sei (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). 10.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Nach Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine neben- berufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbs- mässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regel- mässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben, und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Dass der Täter auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt, lässt die Gewerbsmässigkeit nicht entfallen, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1 mit Hinweisen). - 26 - 10.4. 10.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2021, welche in Anwesenheit seines damaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Stefan Werlen, stattfand, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (UA act. 1914.1 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2022 anerkannte der Beschuldigte im Wesentlichen den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt. Er gab zu, Bestellungen getätigt zu haben und führte aus, es seien keine geplanten Taten gewesen. Er wisse, dass es falsch gewesen sei und sei auch bereit, bestraft zu werden (UA act. 278.26 f.). Anschliessend ist der Beschuldigte zu jedem einzelnen ihm vorgeworfenen Tatvorwurf befragt worden, wobei er die einzelnen Sachverhalte entweder jeweils anerkannte und eingestand, die Bestellungen getätigt und nicht bezahlt zu haben oder angab, sich an die konkrete Bestellung nicht mehr genau erinnern zu können (UA act. 278.27 ff.). Weiter gestand der Beschuldigte auch ein, Waren auf tutti.ch verkauft zu haben, wobei er das Geld erhalten, die Ware jedoch nicht verschickt habe (UA act. 278.82). Mit Schreiben vom 4. April 2022 teilte der damalige amtliche Verteidiger mit, dass der Beschuldigte sämtliche Aussagen anlässlich der Schluss- einvernahme und der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2021 zurückziehe und widerrufe (GA act. 90). Im Schreiben sind keine Gründe für den Widerruf genannt. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte als Grund für seinen Widerruf an, er habe in der Schlusseinvernahme das falsche Geständnis gemacht, weil er psychisch am Ende gewesen sei, weswegen er alle Vorwürfe akzeptiert habe und bereit gewesen sei, die Schuld auf sich zu nehmen (vorinstanz- liches Protokoll, S. 17). Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft würden von Anfang bis Ende nicht stimmen (vorinstanzliches Protokoll, S. 17). Des Weiteren machte er vor Vorinstanz keine weiteren Aussagen. An der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte schliesslich ein, einen Teil der Waren, die er auf seinen korrekten Namen bestellt habe, nicht bezahlt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15 f.). Er habe demgemäss einen Teil der ihm vorgeworfenen Tatvorwürfe begangen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15). 10.4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Mit Art. 10 Abs. 2 StPO weist das Gesetz das Gericht an, die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn eine Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert - 27 - hat, z.B. im Falle eines widerrufenen Geständnisses. Wie das Geständnis ist dann auch der Widerruf frei zu würdigen. Das Geständnis ist wie jedes andere Beweismittel zu überprüfen. Für dessen Glaubhaftigkeit sind vor allem die Einzelheiten des Tathergangs relevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3). 10.4.3. Dass der Beschuldigte unter erheblichem psychischem Druck gestanden haben will, weswegen er alle Tatvorwürfe anerkannt hat, ist als blosse Schutzbehauptung zu würdigen. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung einen Teil der Tatvorwürfe wiederum eingestanden hat. Die Schlusseinvernahme fand unter Beisein seines damaligen amtlichen Verteidigers statt und es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte vorgängig zur Einvernahme fachgerecht durch ihn hat beraten lassen. Auch hätte der Beschuldigte – anstatt bei sämtlichen Tatvorwürfen durchgehend angeblich falsche Geständnisse abzugeben – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen können, wozu er zu Beginn der Einvernahme auch ausdrücklich rechtskonform hingewiesen worden ist und wie er es auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2021 getan hat. Seine Geständnisaussagen wirken im Übrigen auch nicht eingeübt oder vorgegeben. Zudem legte er nicht nur ein blosses Geständnis ab, sondern äusserte sich teils recht detailliert und wortreich zu den einzelnen Tatvorwürfen. Im Weiteren sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Schlusseinvernahme unter Verletzung von Verfahrensvorschriften durchgeführt worden wäre – was auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht wird. Nach dem Gesagten hat das Obergericht keine Zweifel daran, dass das Geständnis glaubhaft und der diesbezügliche Widerruf unbeachtlich ist. Das Geständnis steht sodann im Einklang mit dem Ermittlungsergebnis: So ist betreffend das iPad, welches der Beschuldigte anlässlich seiner Inhaftierung am 7. Januar 2021 mit sich geführt hat, ein Entsiegelungsverfahren durchgeführt worden. Auf dem iPad konnten diverse Aufnahmen von neuwertigen Kleidern und Schuhen gesichtet werden, die für einen Verkauf vorbereitet worden sind (UA act. 772 ff.). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus seinem Vorbringen ableiten, wonach Bestellungen an Adressen geliefert worden seien, an denen er zum jeweiligen Zeitpunkt gar nicht wohnhaft gewesen sei, weshalb er diese Bestellungen nicht vorgenommen habe. So sind die Bestellungen entweder an die W-Strasse in V._____, wo der Beschuldigte gemäss Abklärungen der Gemeinde V._____ sowie der Polizei im Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2020 wohnhaft gewesen ist, erfolgt oder sie sind an die U-Strasse in V._____ getätigt worden, wo B._____ – seine damalige Partnerin – seit 1. Dezember 2019 wohnhaft gewesen ist und wo - 28 - sich der Beschuldigte eigenen Aussagen zufolge ebenfalls oft aufgehalten hat (UA act. 1833). Sodann sind Bestellungen im Zeitraum vom 3. Dezember 2020 bis am 7. Januar 2021 an die X-Strasse in Y._____ verschickt worden. An ebendieser Adresse ist für den Beschuldigten durch den Sozialdienst V._____ eine Unterkunft im AD._____ für den genannten Zeitraum gemietet worden. Dass der Beschuldigte auch diese Bestellungen gemacht hat, wird durch den Umstand bestärkt, dass in seinem Zimmer im AD._____ entsprechende Pakete aufgefunden worden sind (UA act. 1833). Was die mutmassliche Verwendung der Aliasnamen betrifft, ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte sowohl in seiner Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl als auch in seiner Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft geltend gemacht hat, die Strafverfolgungsbehörden hätten sein iPad heimlich durchsucht, ansonsten er sich nicht erklären könne, wie sie auf die Aliasnamen gestossen seien (UA act. 1010 f.; UA act. 972). Damit hat der Beschuldigte selbst bestätigt, dass er die Aliasnamen verwendet haben muss, zumal es sich um sein iPad handelte. Zudem konnte auf dem iPad ein Screenshot sichergestellt werden, der eine Registrierung auf www.aaa.ch mit dem Namen AE._____ – einer der vom Beschuldigten verwendeten Aliasnamen – mit der Adresse X-Strasse in Y._____ und der E-Mail-Adresse bbb@bbb.ch zeigt (UA act. 1848). Insofern der Beschuldigte geltend macht, selbst nicht sämtliche Bestellungen getätigt zu haben, sondern vorbringt, es hätten weitere Personen Bestellungen aufgegeben (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 10 ff.), ist ihm entgegenzuhalten, dass er einen Brief an B._____ geschrieben hat, worin er festhält, dass sie bei den Bestellbetrügen nicht mitgewirkt habe (UA act. 1076). In einem Brief an die Staatsanwaltschaft bedankt er sich sodann, dass die Staatsanwaltschaft seinen an B._____ gerichteten Brief beschlagnahmt hat und er als Beweismittel dienen könne (UA act. 1084). Im Übrigen gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellungen durch eine andere Person erfolgt sein könnten. Was den Verkauf von Waren auf tutti.ch betrifft, haben die Ermittlungen ergeben, dass der Beschuldigte auf dieser Plattform unter verschiedenen ihm zugeordneten E-Mail-Adressen Markenprodukte zum Verkauf angeboten hat (UA act. 1850), wobei einzelne der inserierten Produkte den ermittelten Bestellungen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (UA act. 1850 f.). Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der angeklagte Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten ist. Dementsprechend hat der Beschuldigte unter Verwendung von teilweise falschen Namen und E-Mail-Adressen über verschiedene Plattformen Warenlieferungen erwirkt, die er anschliessend nicht bezahlt hat, wobei er - 29 - diese von Anfang an nicht hat bezahlen wollen und aufgrund seiner finanziellen Situation auch nicht hätte bezahlen können. Weiter hat er Waren auf tutti.ch zum Verkauf angeboten und auch tatsächlich verkaufen können, die Ware dann aber nicht verschickt, was von Anfang an seiner Absicht entsprochen hatte. 10.5. 10.5.1. Der Beschuldigte bringt in rechtlicher Hinsicht vor, der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB sei nicht erfüllt, da eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorliege (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 12 f.). 10.5.2. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor- zurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrs- anschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungs- willen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3 mit Hinweisen). Demgemäss wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die - 30 - Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung handelt unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung leichtfertig, wer bei einem Kauf über das Internet ein nicht alltägliches Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Üblich ist in solchen Fällen die Bezahlung der Ware per Kreditkarte oder Vorauskasse, ehe diese versandt wird, oder zumindest eine Bonitätsprüfung. Nicht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar macht sich daher, wer als Privatperson beim Kauf eines teuren, nicht alltäglichen Produkts (in casu eines leistungsstarken Druckers im Wert von Fr. 2'200.00) auf Rechnung verschweigt, dass er weder erfüllungswillig noch erfüllungsfähig ist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). Gleichzeitig betonte die Rechtsprechung jedoch, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden darf und bei Alltagsgeschäften vertiefte Abklärungen über die Bonität eines Kunden nicht üblich sind, da dies mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden wäre (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.6; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 und 2.2.4). - 31 - 10.5.3. Der Beschuldigte hat bei seinen Bestellungen über seinen Zahlungswillen und damit über eine innere Tatsache getäuscht, die ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht überprüfbar war. Zudem hat er die Bestellungen zumindest teilweise unter verschiedenen E-Mail-Adressen und teilweise falschen Identitäten vorgenommen, um so eine Identifizierung und Abgleichung mit früheren Bestellungen zu verhindern und über die mit dem Vertragsabschluss vorgespielte Bonität, die in Tat und Wahrheit nicht bestanden hatte, zu täuschen. Damit liegt zusätzlich eine Täuschung durch betrügerische Machenschaften vor (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.2). Der Beschuldigte tätigte weitgehend Bestellungen von jeweils unter Fr. 1'000.00. Diesbezüglich handelt es sich bei den vom Beschuldigten vorgenommenen Bestellungen um Alltagsgeschäfte, bei denen den Betreibern der Online-Shops unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung nicht eine Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen oder ein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann, nur weil sie die bestellten Produkte auf Rechnung verschickt haben, ohne vorher die Bonität des Beschuldigten geprüft zu haben. Im Gegenteil hat bei den bestellten Artikeln und den damit einhergehenden Bestellwerten die vom Beschuldigten ausgewählte Zahlungsart (Bestellung auf Rechnung) als sozialüblich zu gelten, zumal keine Hinweise auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, der sich bei Mehrfachbestellungen immer wieder neuer E-Mail-Adressen, Adressen oder Identitäten bediente, bestanden haben und auch Betreiber von Online-Shops bei den vorliegend zu beurteilenden Alltagsgeschäften ihrem Vertragspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten müssen. Dasselbe hat auch hinsichtlich vom Beschuldigten getätigte Bestellungen mit höherem Warenwert – Dossier 6.23: Bestellung von Apple AirPods und eines Apple iPhone XS Max mit einem Bestellwert von Fr. 1'382.30 sowie Bestellung von Apple AirPods und eines Apple iPhones XS mit einem Bestellwert von Fr. 1'345.80) – zu gelten, denn gemäss Rechtsprechung handelt es sich beim Kauf von Smartphones um Alltagsgeschäfte, weshalb vertiefte Abklärungen über die Bonität des Kunden nicht üblich sind, da dies mit einem unverhältnis- mässigen administrativen Aufwand verbunden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.6 und 2.6; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 und 2.2.4). Gleich verhält es sich vorliegend bei der über das Internet bestellten Kamera im Wert von Fr. 1'386.90 (Dossier 6.4) und einer Eckgarnitur im Wert von Fr. 1'179.00 (Dossier 6.2), zumal sich die jeweiligen Bestellwerte deutlich unter dem Wert von Fr. 2'200.00 gemäss der obgenannten Rechtsprechung befunden haben. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich mit der starken Verlagerung herkömmlicher Angebote von Ladengeschäften ins Internet auch die Ansicht darüber, was ein «Alltagsgeschäft» ist, verändert hat. Mithin handelt es sich bei allen vom Beschuldigten bestellten Waren um - 32 - solche, die in Online-Shops der jeweiligen Produktesparten üblicherweise zu finden sind. Insgesamt ist die Arglist zu bejahen. Die Rechtsprechung schliesst eine alleinige, zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Verantwortung des Opfers denn auch nur in Ausnahmefällen bzw. Fällen gröbsten Mitverschuldens aus, wenn das Opfer jegliche Vorsicht vermissen lässt und das täuschende Verhalten des Täters zu vernachlässigen ist (BGE 147 IV 73 E. 4.2). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 10.5.4. Der Beschuldigte hat die jeweiligen Betreiber der Online-Shops arglistig über seinen Leistungswillen hinsichtlich der bestellten Ware getäuscht und dadurch bewirkt, dass ihm die bestellte Ware gegen Rechnung zugestellt wurde. Dadurch kam es im Umfang des jeweiligen Warenwerts zu einem Vermögensschaden und zu einer Bereicherung des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat zweifelsohne vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. 10.6. Mit der Vorinstanz ist die Gewerbsmässigkeit zu bejahen: Das deliktische Handeln des Beschuldigten hat sich auf einen Verkaufswert der bestellten Waren von Fr. 134'095.70 gerichtet. Umgerechnet auf die gesamte Deliktsdauer von zwei Jahren – Januar 2019 bis Januar 2021 – ergibt dies einen beabsichtigten Deliktserlös von monatlich gerundet Fr. 5'500.00. Nachdem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bereits ein monatlicher Deliktserlös von Fr. 500.00 als Nebenerwerb genügt, um die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und damit die Gewerbs- mässigkeit bejahen zu können (BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.2 mit Hinweisen), führt auch der vorliegend monatlich erzielte Deliktserlös ohne Weiteres zur Bejahung eines gewerbsmässigen Vorgehens des Beschuldigten. Sodann hat der Beschuldigte einen beträchtlichen Aufwand betrieben, indem er bei den Bestellungen verschiedene Namen, E-Mail-Adressen und Liefer- adressen verwendet hat. Ferner beging der Beschuldigte die Tat mehrfach, hat er doch insgesamt mehr als 300 Bestellungen getätigt. Diese enorm grosse Anzahl an begangenen Taten lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass er auch zu einer Vielzahl weiterer Betrüge bereit gewesen wäre. Dies wird weiter durch den Umstand bestärkt, dass der Beschuldigte die letzte Bestellung am 7. Januar 2021 – mithin am Tag seiner Inhaftierung – getätigt hat. Wäre er nicht angehalten und inhaftiert worden, ist daher davon auszugehen, dass er weitere Bestellbetrüge begangen hätte. Sodann kann aufgrund der Vielzahl bestellter Waren angenommen werden, dass der Beschuldigte nicht alle für den Eigengebrauch verwendete, sondern sie weiterzuverkaufen beabsichtigte, was sich auch mit den auf dem durchsuchten iPad des Beschuldigten gefundenen Aufnahmen von neuwertigen Kleidern, Schuhen, Rucksäcken - 33 - und Kinderwagen, die für den Verkauf vorbereitet worden sind, (UA act. 768 ff. und 1848), deckt. Vor Vorinstanz räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass er diese Waren habe verkaufen wollen. Im Einklang damit stehen auch die 42 Twint-Gutschriften, die auf dem Kontoauszug des Beschuldigten im Deliktszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 7. Januar 2021 eingegangen sind (UA act. 1849). Diesbezüglich ist im Übrigen unerheblich, wie viele der bestellten Waren der Beschuldigte tatsächlich weiterverkauft hat und welchen Gewinn er aus diesen Verkäufen erlangen konnte, denn das für die Annahme der Gewerbsmässigkeit erforderliche Element der Erlangung eines Erwerbseinkommens gerichteten Absicht ist nicht dahin zu verstehen, dass gewerbsmässig nur handeln würde, wer unmittelbar Geld ertrügt oder Warenbetrüge in der Absicht begeht, die Beute zu Geld zu machen. Ein Erwerbseinkommen kann vielmehr im Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen (BGE 110 IV 30 E. 2; BGE 115 IV 34 E. 2b). Der Beschuldigte hat sich bereits mit dem betrügerischen Erwerb von Waren die Auslagen in Höhe des Ankaufspreises jener Güter erspart und sich damit ein Erwerbseinkommen verschafft. 10.7. Im Falle der Gewerbsmässigkeit liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Die Versuche gehen hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich derjenigen Bestellungen, in welche Menschen in die Abwicklung der Bestellvorgänge involviert sind, indem sie die Bestellungen entgegennehmen, die bestellte Ware verpacken und versenden – wobei unerheblich ist, ob ihnen in Bezug auf die Frage, ob sie die bestellten Waren versenden wollen oder nicht, eine Entscheidungs- befugnis zukommt – des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht; hinsichtlich derjenigen Bestellungen, bei denen sowohl der Bestellvorgang als auch der Versand der Waren vollautomatisiert erfolgt, mithin keine Menschen involviert sind, hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig gemacht (vgl. zur Abgrenzung zwischen Art. 146 StGB und Art. 147 StGB das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 4.9). Die Staatsanwaltschaft hat es unterlassen, Abklärungen bezüglich der Frage vorzunehmen, welche Bestellvorgänge durchgängig vollautomatisiert erfolgt sind und welche nicht. Auch wenn allgemein bekannt ist, dass die Bestellvorgänge auf Online-Plattformen durchgehend automatisiert ablaufen, so kann dies vorliegend hinsichtlich des Versands der auf Rechnung bestellten Waren nicht leichthin - 34 - angenommen werden. Der Beschuldigte ist deshalb ausschliesslich wegen gewerbsmässigen Betrugs und nicht auch teilweise wegen gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu verurteilen, ohne dass sich dies jedoch aufgrund derselben Strafandrohung beider Tatbestände zu Lasten des Beschuldigten auswirken würde. Im Ergebnis erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 11. 11.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, am 8. Januar 2020 gegenüber AG._____, Sozialarbeiterin des Regionalen Sozialdienstes in V._____, anlässlich eines Telefongesprächs geäussert zu haben, er würde am Nachmittag um 14 Uhr beim Sozialdienst vorbeikommen, um das Geld für seine Partnerin, B._____, abzuholen, wobei ihm egal sei, ob die Polizei dort sein werde, es werde kein schöner Nachmittag, der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei freizusprechen (Berufungserklärung, S. 5). 11.2. Das Gericht ist zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2; 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen). Will das Gericht den Sachverhalt anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Das Obergericht hat anlässlich der Berufungsverhandlung eröffnet, dass es sich vorbehalte, den angeklagten Sachverhalt betreffend versuchter Nötigung gegenüber AG._____ unter dem Aspekt der versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte zu prüfen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19). Dies deshalb, weil die Tatbestände der Drohung und der Nötigung vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte konsumiert werden (MIGNOLI, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 22 zu Art. 285 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. Zürich 2021, N. 16 zu Art. 285 StGB). 11.3. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung zu einer Amts- handlung nötigt. - 35 - Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tat- bestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim strafbaren Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 11.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 8. Januar 2020 ein Telefongespräch mit AG._____ betreffend die Auszahlung von Sozialgeldern an B._____ geführt zu haben. Er bestreitet jedoch, AG._____ gedroht zu haben. Abzustellen ist auf die konstanten sowie schlüssigen Aussagen von AG._____. Sie ist am 9. Januar 2020 polizeilich sowie am 27. Oktober 2020 durch die Staatsanwaltschaft befragt worden (UA act. 2402 ff. und act. 2414 ff.) und hat anlässlich dieser Befragungen den Vorfall glaubhaft geschildert: Sie habe um 11.30 Uhr B._____ angerufen, da sie ihre zuständige Sozialarbeiterin sei. Das Telefongespräch sei über den Lautsprecher verlaufen, wobei AH._____, Stellenleiter, und AB._____, die zuständige Sozialarbeiterin des Beschuldigten, mitgehört hätten. Sie habe B._____ erklärt, dass sie sie am 9. Januar 2020 zu einem Erstgespräch einladen wolle. Anschliessend habe sie den Beschuldigten am Telefon gehabt, welcher zu diesem Zeitpunkt noch sehr freundlich gewesen sei und sich einverstanden erklärt habe, dass B._____ am 9. Januar 2020 vorbeikomme. Er habe aber gesagt, sie werden am Nachmittag vorbeikommen, um das Geld zu holen. Sie habe ihm erklärt, dass sie ohne das vorgängige Erstgespräch keine Auszahlung vornehmen könne. Ab dem Zeitpunkt, als sie ihm gesagt habe, dass es an diesem Tag kein Geld geben werde, sei er immer lauter geworden und er habe darauf beharrt, dass er am Nachmittag am Schalter erscheinen werde, um Geld zu holen. Sie habe ihm drei- bis viermal gesagt, dass sie nicht wolle, dass er vorbeikomme. Er habe ziemlich vehement darauf beharrt und gesagt, es sei ihm auch egal, wenn die Polizei dort sei. Da es von ihrer Seite nichts mehr zu sagen gegeben habe, habe sie ihm einen schönen Nachmittag gewünscht, woraufhin der Beschuldigte gesagt habe, er käme um 14 Uhr beim Regionalen Sozialdienst vorbei und gehe erst wieder, wenn er das Geld habe und er ihr garantiere, dass es ansonsten kein schöner Nachmittag werde. Sie habe nicht einschätzen können, ob er dies allgemein oder auf sie bezogen gemeint habe. Dann habe sie aufgelegt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich das Telefongespräch im Kerngehalt anders als von AG._____ geschildert, zugetragen haben könnte, zumal der Beschuldigte das Telefongespräch als solches nicht bestreitet und im - 36 - Übrigen kein Grund ersichtlich ist, weshalb AG._____ den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. So sagte er aus, er könne sich zwar an das Gespräch mit AG._____ erinnern, jedoch nicht an seine Aussage, dass es kein schöner Nachmittag werde. Anlässlich der Berufungsverhandlung stritt er sodann ab, ihr gesagt zu haben, dass es kein schöner Nachmittag werde (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 f.). Er habe lediglich von ihr verlangt, dass sie ihre Arbeit ordnungsgemäss erledige (vorinstanzliches Protokoll, S. 12). Er lebe zwar seit 20 Jahren in Europa, bevor er etwas auf Deutsch sage, übersetze er es von seiner Muttersprache auf Deutsch, wobei es in seiner Muttersprache das Wort «bitte» nicht gebe (vorinstanzliches Protokoll, S. 11 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14). Er drücke sich halt so aus, wobei es manche Menschen falsch verstehen würden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14). Entgegen dem Beschuldigten gibt es keine Hinweise darauf, dass ihn AG._____, welche den Vorfall noch am gleichen Tag zu Anzeige gebracht hatte, bloss falsch verstanden haben könnte. Mithin erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptungen. 11.5. Die Äusserungen des Beschuldigten, er werde beim Regionalen Sozialdienst vorbeikommen und erst wieder gehen, wenn er das Geld für B._____ habe, wobei ihm egal sei, ob die Polizei dort sein werde, es werde kein schöner Nachmittag, war ausreichend intensiv und ernstlich genug, um eine unmittelbare Einschränkung auf die Entscheidungsfreiheit der Sozialarbeiterin AG._____ zu haben. Sie äusserte sich denn auch dahingehend, sie habe seine Aussage als Bedrohung verstanden, Angst gehabt und befürchtet, dass er tätlich werden könnte. Dies scheint unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte den Mitarbeitern des Regionalen Sozialdienstes gegenüber bereits zuvor mehrfach aggressiv aufgetreten ist, umso nachvollziehbarer. Hinsichtlich der Beurteilung der Intensität der Drohung ist denn auch die Vorgeschichte in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2). So wird in den Aktennotizen des Regionalen Sozialdienstes u.a. festgehalten, dass er bereits mehrfach Drohungen ausgesprochen habe (UA act. 2411), dass er sich sowohl am Schalter danebenbenommen (UA act. 2408) wie auch am Telefon einen Wutausbruch gehabt habe, wobei er geäussert haben soll, er sei gezwungen, straffällig zu werden (UA act. 2412). Gemäss Aktennotiz betreffend den Austausch mit der Beiständin habe der Beschuldigte anlässlich einer Besprechung gedroht, er werde alle erschiessen, wenn man das Kind fremdplatzieren würde (UA act. 2413). In einer an seine Sozialarbeiterin, AB._____, gerichtete E-Mail hat er sodann geschrieben, wenn er nichts Positives von ihr höre, höre er morgen auf zu arbeiten und werde sich ausschliesslich um sie [den Sozialdienst] kümmern (UA - 37 - act. 2410). Deswegen ist gegen den Beschuldigten auch bereits eine «Grenzziehung» eröffnet worden, was bedeutet, dass er nicht mehr unangemeldet oder ohne Einverständnis beim Regionalen Sozialdienst vorbeikommen durfte (UA act. 2405). Dass AG._____ die Äusserungen bzw. die Drohung des Beschuldigten auch tatsächlich ernst genommen hat, zeigt sich daran, dass sie sich im Anschluss an das mit dem Beschuldigten geführten Telefongespräch mit AH._____ und AB._____, welche das Gespräch mitgehört haben, ausgetauscht hat, um das weitere Vorgehen zu besprechen und sie sich tatsächlich dazu entschieden hat, die Polizei zu informieren und aufbieten zu lassen. Die Äusserungen des Beschuldigten waren im Übrigen unter den gegebenen Umständen objektiv so zu verstehen, dass es möglicherweise zu einer wie auch immer gearteten Eskalation kommen wird, sollte ihm das Sozialhilfegeld für B._____ nicht ausgerichtet werden. Die Drohung war somit auch nach einem objektiven Massstab geeignet, eine besonnene Person in der Lage von AG._____ gefügig zu machen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zweifelsohne bewusst gewesen, dass es sich bei AG._____ um eine Beamte handelt (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB). Auch ist er sich darüber im Klaren gewesen, dass es sich bei der Ausrichtung von Sozialgeldern um eine Amtshandlung handelt, ist dies doch gerade sein angestrebtes Ziel gewesen. Sodann hat er auch im Bewusstsein gehandelt, AG._____ mindestens möglicherweise in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken und sie dadurch zu einem bestimmten Verhalten, nämlich der Ausrichtung des Sozialhilfegelds für B._____, zu veranlassen. Er hat dies auch mindestens in Kauf genommen. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hat aus seiner Sicht alles Notwendige unternommen, um die Auszahlung der Sozialhilfegelder für B._____ zu bewirken. So hat er anlässlich des Telefongesprächs mit AG._____ nicht nur angedroht, dass er am Nachmittag vorbeikommen werde, wobei ihm egal sei, ob die Polizei dort sein werde und es kein schöner Nachmittag werde, sondern er ist dann auch, wie angekündigt, tatsächlich beim Sozialdienst erschienen. Dass die Amtshandlung – die Auszahlung der Sozialgelder für B._____ – letztlich unterblieben und es deswegen bei einem Versuch geblieben ist, ist dem Umstand geschuldet, dass sich beim Eintreffen des Beschuldigten beim Sozialdienst die Polizei bereits vor Ort befunden hat. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt im Ergebnis als unbegründet. - 38 - 12. 12.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, zwischen dem 28. Dezember 2020 und dem 7. Januar 2021 ein durch die Schweizerische Post im Eingangsbereich des Gasthofs Bären, X-Strasse in Y._____, deponiertes, an AJ._____ adressiertes C._____-Paket in sein Zimmer genommen, es geöffnet und den Inhalt behalten zu haben, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei freizusprechen (Berufungs- erklärung, S. 5). Er habe nicht in Diebstahlsabsicht gehandelt. 12.2. Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss. Ferner ist eine Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung gefordert. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Das Bundesgericht hat den Grenzwert für die Annahme eines geringfügigen Vermögenswerts bzw. Schadens auf Fr. 300.00 festgesetzt (BGE 142 IV 129 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 172ter StGB ist mithin nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. War der (Eventual-) Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet bzw. hat er eine solche mindestens in Kauf genommen, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.00 liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Das ist – unter Vorbehalt von Fällen, in denen es offensichtlich nur um sehr geringfügige Deliktsbeträge gehen kann – auch dann der Fall, wenn sich der Täter keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist, da sich der (Eventual-) Vorsatz auch diesfalls nicht auf einen geringen Vermögenswert bzw. Schaden gerichtet haben kann und es somit an der subjektiven Komponente für die Privilegierung fehlt (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 172ter StGB; ECKERT, Zum Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte, Art. 172ter StGB, in: Strafrecht als Herausforderung, FS Schmid zur Emeritierung, Zürich 1999, S. 139 ff., Ziff. III/4. S. 148). 12.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass anlässlich der Zwangsräumung des Zimmers des Beschuldigten im - 39 - AD._____ am 25. und 26. Januar 2021 ein an AJ._____ adressiertes, aufgerissenes Paket, welches am 28. Dezember 2020 ausgeliefert worden war (UA act. 2474), aufgefunden wurde. AJ._____ war zum selben Zeitpunkt ebenfalls Gast im AD._____ und bestätigte, eine Bestellung bei C._____ getätigt zu haben, wobei das Paket nie bei ihm angekommen sei (vgl. UA act. 2468 und 2475). Unbestritten ist weiter, dass AJ._____ an dem von ihm bestellten, an ihn adressierten Paket, welches im Eingangsbereich des Gasthofs Bären deponiert worden ist, bereits Gewahrsam innehatte, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts doch ein postalisch zugestelltes Paket, das im Treppenhaus deponiert wird, nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens unter der tatsächlichen Sachherrschaft des Adressaten, was auch dann gilt, wenn das Paket – wie vorliegend – im Eingangsbereich deponiert wird. Aufgrund der Adressangabe auf dem Paket konnte dieses gut ersichtlich AJ._____ zugeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.583/2000 vom 19. Januar 2001 E. 3c). Zweifelsohne hatte AJ._____ zum Tatzeitpunkt auch den zur Annahme von Gewahrsam erforderlichen Herrschaftswillen, da er die im Paket enthaltenen Waren bei C._____ bestellt hatte. Indem der Beschuldigte das im Eingangsbereich des Gasthofs Bären deponierte, an AJ._____ adressierte C._____-Paket auf sein Zimmer nahm und es dortbehielt, hat er fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam daran begründet. Der objektive Tatbestand des Diebstahls ist somit erfüllt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass er das Paket habe behalten wollen und insofern in Aneignungsabsicht gehandelt habe. Hierzu führt er aus, er habe das Paket auf sein Zimmer genommen, damit es von niemandem entwendet werde (UA act. 2480 f.). Er habe dem Adressaten lediglich einen Gefallen machen und es ihm wieder abgeben wollen (UA act. 2482 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Deswegen habe er einen Hotelgast gefragt, ob es an ihn adressiert sei (UA act. 2480) und diesen sogleich auch darüber informiert, dass sich das Paket bei ihm im Zimmer befinde, falls jemand danach fragen sollte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Ansonsten sei er dann aber nicht dazu gekommen, sich um das Paket zu kümmern (UA act. 2480). Das Büro sei nur bis 18:30 Uhr geöffnet gewesen, er sei aber erst später am Abend zurückgekommen (UA act. 2482). Auch habe er einen Zettel schreiben und an die Eingangstür hängen wollen (UA act. 2480 und 2482), aufgrund von Kopfschmerzen und Stress habe er aber nie wirklich Zeit gefunden und zudem auch keinen Kugelschreiber gehabt (UA act. 2482 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Dass der Beschuldigte das Paket auf sein Zimmer genommen haben will, um es vor der Entwendung anderer zu schützen und er das Paket gar nicht habe behalten wollen, ist unglaubhaft. Es hat keinen Grund gegeben, ein - 40 - in einem Gasthof mit verschiedenen Zimmern im Eingangsbereich deponiertes Paket, welches mit einer Adressangabe beschriftet gewesen ist, an sich zu nehmen. Auch ist das Paket im Zimmer des Beschuldigten aufgerissen vorgefunden worden. Dass sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern vermochte, ob er das Paket selbst aufgerissen oder es in diesem Zustand vorgefunden hat und auf sein Zimmer genommen hatte (UA act. 2484), ist als Schutzbehauptung zu werten, wie auch das Vorbringen des Beschuldigten, den Lieferschein herausgenommen zu haben, um den Inhalt des Pakets auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen (UA act. 2482 f.). Denn hätte der Beschuldigte nicht beabsichtigt, den Inhalt des Pakets zu behalten, wäre die Herausnahme des Lieferscheins auch nicht notwendig gewesen. Dass er das Paket tatsächlich behalten wollte, zeigt sich weiter daran, dass er dieses während mehreren Tagen bei sich im Zimmer gehabt hat und keine effektiven Anstrengungen unternommen hat, den Adressaten des Pakets ausfindig zu machen. Damit steht fest, dass der Beschuldigte sowohl mit Aneignungs- als auch Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Dabei hatte sich der Beschuldigte zweifellos erhofft, einen Fr. 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag erbeuten zu können bzw. dies mindestens in Kauf genommen. Doch selbst wenn er sich keine Gedanken über den Inhalt des entwendeten Pakets gemacht haben sollte oder es ihm gleichgültig war, wie hoch der sich darin befindliche Vermögenswert war, würde eine Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB nach der einleitend dargelegten Lehre und Rechtsprechung nicht in Frage kommen. Der Beschuldigte hat sich somit des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 13. 13.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personen- beförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. - 41 - 13.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Juli 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und eine Busse von Fr. 500.00. 13.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 13.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs kommt aufgrund des erheblichen Verschuldens (dazu sogleich) von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die weiteren Straftaten, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind (Diebstahl, Sach- beschädigung, Hausfriedensbruch, Drohung und versuchte Gewalt gegen Behörden und Beamte), ist – sofern bei einer isolierten Betrachtung aufgrund des Verschuldens eine Einzelstrafe von maximal 180 Tagessätzen angemessen erscheint – auf eine Geldstrafe zu erkennen. Zwar ist der Beschuldigte teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. März 2017 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Während laufender Probezeit delinquierte der Beschuldigte erneut, was zu einer Verlängerung der Probezeit führte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 10. April 2018 wurde er wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. September 2018 wurde der Beschuldigte wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von - 42 - Fr. 500.00 verurteilt. Diese Strafe bildete eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. April 2018. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. Mai 2019 wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG unter Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. April 2018 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. September 2018 ausgesprochenen Geldstrafen als Gesamtstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'700.00, und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Diese Verurteilungen des Beschuldigten zeigen ein erhebliches Mass an Ungerührtheit gegenüber dem schweizerischen Straf- und Vollzugssystem. Dies lässt erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung aufkommen, lässt die Verurteilung zu einer Geldstrafe aufgrund des Umstands, dass es sich bei den Vorstrafen bis anhin um vergleichsweise niedrige Geldstrafen gehandelt hat, jedoch noch knapp nicht als unzweckmässig erscheinen. Für die Beschimpfungen und die Hinderung einer Amtshandlung ist von Gesetzes wegen eine Geldstrafe auszufällen. Sodann ist für die Übertretungen zusätzlich eine Busse auszusprechen. 13.5. 13.5.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist infolge des abstrakten Strafrahmens für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB als schwerstes Delikt festzusetzen: Der gewerbsmässige Betrug wurde vor der Harmonisierung der Strafrahmen mit Inkrafttreten per 1. Juli 2023 begangen. Aufgrund der genannten Harmonisierung wird der gewerbsmässige Betrug neu mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren anstatt – wie bis anhin – mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen abstrakt bedroht, was sich für den Beschuldigten nicht als milder erweist (zur sog. «lex mitior» siehe Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist vorliegend das im Zeitpunkt der Verübung der Taten geltende Gesetz anzuwenden, demzufolge der Tatbestand des gewerbs- mässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird. Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb dieses Straf- rahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs gilt das Vermögen als das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d). - 43 - Der Beschuldigte hat vom 1. Januar 2019 bis 7. Januar 2021 und damit über einen Zeitraum von zwei Jahren durch seine betrügerischen Handlungen einen Betrag von mindestens Fr. 13'860.55 (Deliktssumme bestellter Ware mit Liefernachweis) erlangt. Da das Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Betrugs auch sämtliche Versuche umfasst, ist von einem massgeblichen Deliktsbetrag von Fr. 134'095.70 entsprechend dem Bestellwert, auf den sich die betrügerischen Handlungen des Beschuldigten insgesamt gerichtet hatten, auszugehen. Das versuchte Verbrechen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117 mit Hinweisen). Der Betrag des wirklich verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Betrug verschuldens- mässig nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus versuchten Betrügen ergibt. Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Bei einem massgeblichen Deliktsbetrag von mehr als Fr. 130'000.00 handelt es sich zweifelsohne um einen hohen Deliktsbetrag, selbst wenn ein solcher der qualifizierten Begehungsform der Gewerbsmässigkeit bis zu einem gewissen Grad inhärent ist und im Rahmen von Vermögensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind. Der Taterfolg ist damit in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als mittelschwer zu bezeichnen. Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte, welcher zum Teil unter seinem korrekten Namen Waren auf Rechnung bestellt, teilweise aber auch Aliasnamen verwendet und die bestellten Waren an verschiedene Adressen bestellt hat, ist mit seinem Handeln noch nicht über die blosse Tatbestandserfüllung, die eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgegangen. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt inhärent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Ebenso wenig darf der Umstand, dass der Beschuldigte Sozialhilfe erhalten hat, - 44 - verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte bei seinen Bestellbetrügen verfügt hat, zu berücksichtigen. Mithin hätte er ohne Weiteres auf die Bestellungen verzichten können. Er hat zwar keine Arbeitsstelle gehabt und folglich kein Einkommen erwirtschaften können; er hat jedoch Sozialhilfe erhalten. Mithin kann von einer finanziellen Notlage bzw. von einer von ihm subjektiv als aussichtlos empfundenen Drucksituation nicht gesprochen werden. Dass der Beschuldigte spielsüchtig gewesen ist und das erhaltene Sozialhilfegeld teilweise für Glücksspiele verwendet hat, weshalb er durch die Bestellungen ein zusätzliches Einkommen erwirtschaften wollte, vermochte seine Entscheidungsfreiheit nicht einzuschränken, zumal ihm die Gutachterin Dr. med. AK._____ mit psychiatrischem Gutachten der AL._____ vom 16. August 2021 lediglich eine leichte Störung durch Glücksspiele diagnostiziert hat (UA act, 193), welche weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt habe. Gemäss Gutachterin dürfte hinsichtlich der reinen Vermögensdelikte primär die Bereicherungsabsicht auslösend gewesen sein (UA act. 187). Anstatt sich um eine legale Arbeit zu bemühen, hat er mit den Betrugshandlungen schliesslich den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um an zusätzliches Geld zu gelangen. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Handlungen und Delikts- summen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemes- senen Einsatzstrafe von 4 Jahren auszugehen. 13.5.2. Diese Einsatzstrafe wäre für die weiteren Straftaten, für welche – qua Verschulden – eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und es somit – auch unter Berücksichtigung der Täterkomponente und einer leichten Verletzung des Beschleunigungs- gebots im Berufungsverfahren (siehe dazu unten) bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlech- terungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert wer- den darf). - 45 - 13.6. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist, wirkt sich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach zu bedingten Geldstrafen und einer unbedingten Geldstrafe sowie zu mehreren Bussen verurteilt. Auch wenn es sich jeweils nicht um besonders hohe Strafen handelte, steht fest, dass der Beschuldigte keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen hat. Vielmehr zeigt er eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Allerdings ist hinsichtlich der Vorstrafen zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungs- kriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte war anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2022 teilweise geständig. So hatte er zugestanden, Bestellungen getätigt und nicht bezahlt zu haben sowie Waren auf tutti.ch verkauft zu haben, wobei er das Geld erhalten, die Ware jedoch nicht verschickt habe. Mit Schreiben vom 4. April 2022 widerrief er jedoch seine Geständnisse. Vor Vorinstanz machte er keine weiteren Aussagen. Anlässlich der Berufungs- verhandlung hat er nur zugestanden, einen Teil der bestellten Waren nicht bezahlt zu haben. Im Übrigen hat er auch noch im Berufungsverfahren zahlreiche Vorwürfe trotz zum Teil erdrückender Beweislage vehement bestritten. Unter diesen Umständen hat das widerrufene Geständnis nicht wesentlich zur Vereinfachung oder Verkürzung des Strafverfahrens oder zur Wahrheitsfindung beigetragen. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter, dessen Reue über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, zugutekommt, ist unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Mithin begründet auch die drohende Wegweisung aus der Schweiz keine erhöhte Strafempfindlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 3 mit Hinweisen). Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, was sich – würde das Verschlechterungsverbot nicht gelten – straferhöhend auswirken würde. - 46 - 13.7. Nach dem Gesagten kann die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstra- fe von 3 ½ Jahren auch unter Annahme einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) unter keinem Titel herabgesetzt werden. Das Obergericht hätte bereits für die schwerste Straftat, den gewerbsmässigen Betrug, eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren ausgefällt. Mithin erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe als dem Verschulden nicht mehr an- gemessen mild. Dennoch hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots damit sein Bewenden. 13.8. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. 13.9. 13.9.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten ist für den Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB – qua Strafrahmen – als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat ein durch die Schweizerische Post im Eingangsbereich des Gasthofs Bären deponiertes, an AJ._____ adressiertes C._____ Paket in sein Zimmer genommen, das Paket geöffnet und den Inhalt mit einem Bestellwert von Fr. 178.00 behalten. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen ist von einem vergleichsweise noch leichten Taterfolg auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass sich die Diebstahlsabsicht des Beschuldigten auf einen Fr. 300.00 überschreitenden Betrag gerichtet hatte (siehe dazu oben). Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte aus monetären Gründen, was jedem Vermögensdelikt immanent ist und beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht erfasst wird. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend - 47 - berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte auch bei der Begehung des Diebstahls verfügt hat. Es kann dazu auf die Erwägungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden. Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl von einem leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 13.9.2. Die Geldstrafe wäre an sich aufgrund der weiteren Straftaten, für welche eine Geldstrafe auszufällen wäre, angemessen zu erhöhen. Da jedoch das Verschlechterungsverbot gilt, hat es mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist). 13.9.3. Die Täterkomponente würde sich – würde das Verschlechterungsverbot nicht gelten – auch hinsichtlich der Geldstrafe straferhöhend auswirken (siehe dazu oben). Nach dem Gesagten kann die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen auch unter Annahme einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) unter keinem Titel herabgesetzt werden. 13.9.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte hat sich ab dem 7. Januar 2021 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden. Seit dem 5. August 2022 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Er verfügt somit neben seinem Pekulium weder - 48 - über ein Erwerbseinkommen noch über Vermögen und hat eigenen Angaben zufolge Schulden von ein paar hunderttausend Franken. Unter diesen Umständen ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen. 13.9.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Weder die bedingten Geldstrafen noch die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe vermochten ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Somit blieb die erhoffte Warnwirkung des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe offensichtlich aus. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen. Daran ändert auch nichts, dass vorliegend eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. 13.10. Für die Übertretungen (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz) hat die Vorinstanz eine Busse von insgesamt Fr. 1'500.00 ausgesprochen, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Busse kann unter keinem Titel herabgesetzt werden, zumal mit vorliegendem Urteil für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB unter Annahme eines leichten Falles (siehe dazu oben) die für die anderen Übertretungen ausgesprochene Busse zusätzlich deutlich zu erhöhen wäre. Mithin erscheint die Busse von Fr. 1'500.00 unter diesen Umständen als nicht mehr schuldangemessen mild. Eine Erhöhung ist aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch wiederum nicht möglich. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umrechnungsschlüssel ist die bei der Geldstrafe festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 zu verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von Fr. 1'500.00 auf das gesetzliche Maximum von 3 Monaten festzusetzen. - 49 - 13.11. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 3 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 450.00, und einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 13.12. Dem Beschuldigten sind die vorläufigen Festnahmen, die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'140 Tagen (vorläufige Festnahmen vom 8. Januar 2020 bis 10. Januar 2020 und vom 2. November 2020 bis 4. November 2020; Untersuchungs- und Sicherheitshaft ab 7. Januar 2021; vorzeitiger Strafvollzug vom 5. August 2022 bis 9. März 2023 und seit 24. April 2023) auf die Freiheitsstrafe und soweit notwendig auf die Geldstrafe und die Busse anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 14. 14.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung, S. 5). 14.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 14.3. Der Beschuldigte ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie. Er hat mit dem gewerbsmässigen Betrug eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich - 50 - daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 14.4. 14.4.1. Der Beschuldigte ist heute 39 Jahre alt, ledig und Vater zweier Kinder. Er ist im Alter von 16 Jahren aufgrund des in Tschetschenien herrschenden Krieges nach Deutschland geflüchtet, wo er bis im Jahr 2015 gelebt hat. Im selben Jahr reiste er im Alter von 30 Jahren in die Schweiz und ersuchte um Gewährung des Asyls. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 10. Juni 2016 wurde der Beschuldigte als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. UA act. 19 ff.). Mit Entscheid vom 30. Juni 2021 aberkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft, da der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben bzw. Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hatte. Es hob die vorläufige Aufnahme in der Schweiz auf und ordnete den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wobei dem Beschuldigten eine Ausreisefrist bis zum 8. August 2021 angesetzt wurde (vgl. UA act. 29 ff.). Wirtschaftlich und beruflich ist der Beschuldigte so gut wie nicht integriert: In Deutschland hat er die Hauptschule und das Berufscollege zum gelernten Tischler abgeschlossen. Anschliessend hat er die Handelsschule begonnen, welche er jedoch wieder abgebrochen hat. In Deutschland hat er die meiste Zeit von Sozialhilfe gelebt. Trotz im Jahr 2008 ausgestellter Sondergenehmigung, welche ihm das Nachgehen einer Arbeit erlaubt hätte, hat der Beschuldigte nie gearbeitet, da sich die Arbeitsfindung als schwierig gestaltet habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Auch in der Schweiz ist er bis zu seiner Inhaftierung auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Er hat sich zwar eigenen Angaben zufolge um Arbeit bemüht und sich beworben, sei jedoch aufgrund seines Aufenthaltsstatus abgelehnt worden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Im Rahmen von Arbeitsmassnahmen des Sozialamtes hatte er verschiedene Arbeitsstellen inne. Im Sommer 2020 begann er ein Praktikum, wobei er bereits eine Zusage für eine Festanstellung hatte. Aufgrund einer zu verbüssenden Strafe musste er das Praktikum dann jedoch abbrechen. Abgesehen davon ist der Beschuldigte nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gemäss Angaben des Beschuldigten hat er Schulden von ein paar hunderttausend Franken (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Die persönliche und gesellschaftliche Integration erweist sich als durchschnittlich. Seine beiden Kinder, mit denen er jedoch nicht zusammenlebt, leben in der Schweiz (siehe dazu unten). Er hat keine weiteren Verwandten in der Schweiz. Eigenen Angaben zufolge verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über einen festen Freundeskreis, der sich aus den verschiedensten Nationalitäten zusammensetze (vorinstanzliches - 51 - Protokoll, S. 6). Sprachlich ist der Beschuldigte, der sehr gut Deutsch spricht, gut integriert. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich – nebst den vorliegend neu begangenen Straftaten – die früheren Verurteilungen des Beschuldigten aus (siehe dazu oben). Auch wenn die Vorstrafen nicht schwere Straftaten gegen besonders hochwertige Rechtsgüter betroffen haben, zeigt das Verhalten des Beschuldigten, dass es sich bei ihm um einen unbelehrbaren und regelmässigen Wiederholungstäter, der sich von Verurteilungen nicht abschrecken lässt, handelt. Mithin hat er eine hohe Gleichgültigkeit und fehlenden Respekt gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem gezeigt. Insgesamt hat der Beschuldigte seine Kindheit wie auch seine prägenden Jugendjahre nicht in der Schweiz verbracht und ist erst im Alter von 30 Jahren eingereist. Sowohl seine wirtschaftliche und berufliche Integration als auch die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung erweisen sich als mangelhaft. 14.4.2. Beim Beschuldigten sind keine gesundheitlichen Probleme erkennbar, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Russland bzw. Tschetschenien erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er ist dort geboren und hat 16 Lebensjahre in Tschetschenien verbracht, weshalb er mit der dortigen Kultur und Sprache bestens vertraut ist. Er hat Verwandte in Tschetschenien, zu denen er jedoch seit seinem vorzeitigen Strafvollzug keinen Kontakt mehr pflegt. Indes stellen weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar. Gesamthaft betrachtet sollte dem Beschuldigten eine Reintegration möglich sein. Bei der Feststellung von Umständen, welche eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland Russland bzw. Tschetschenien begründen, trifft den Beschuldigten trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes eine Mitwirkungspflicht. Dabei hat er eine bestehende Gefährdung konkret darzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Betreffend seine konkrete Lebenssituation beliess es der Beschuldigte jedoch bei allgemeinen Ausführungen. So äusserte er sich lediglich dahingehend, er gehe davon aus, in Tschetschenien verprügelt zu werden und dass er sich anbieten müsste, um Vergebung erlangen zu können (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 10). Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, die einer Landesverweisung entgegenstehen würde, ist damit aber nicht nachgewiesen. Davon, dass eine Landesverweisung möglich ist, ist auch - 52 - das Staatssekretariat für Migration (SEM), das ihm eine Ausreisefrist angesetzt hat, ausgegangen. 14.4.3. Nebst dem eigenen Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist von seiner ehemaligen Freundin – B._____ – getrennt, weshalb sie nicht mehr zu seiner Kernfamilie gehört und die Beziehung zu ihr damit grundsätzlich nicht mehr vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfasst ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.5). Jedoch wären seine beiden aus der Partnerschaft hervorgegangenen Töchter im Alter von vier bzw. sechs Jahren von einer Landesverweisung des Beschuldigten unmittelbar betroffen. Dennoch ist es nicht so, dass eine strafrechtliche Landesverweisung des Beschuldigten ein Auseinanderreissen einer intakten und tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft zur Folge hätte, zumal der Beschuldigte bereits aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt und deshalb die Schweiz verlassen müsste. Auch hat er seine Töchter seit seiner Inhaftierung am 7. Januar 2021 lediglich anlässlich zweier Gefängnisbesuchen im Juni 2023 und Juli 2023 gesehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Mithin ist der Kontakt seit Jahren stark eingeschränkt. Obwohl er zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre, hat er eigenen Angaben zufolge nie einen Unterhaltsbeitrag bezahlt, da er nicht gearbeitet habe und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, die Familie zu ernähren (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 und 18). Was sodann die Zeit nach seiner Entlassung betrifft, ist es nicht so, dass eine Landesverweisung den Kontakt gänzlich verunmöglichen würde. Vielmehr lässt sich die Beziehung zu den Kindern in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel oder allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6 mit Hinweisen). Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschuldigte unabhängig vom vorliegenden Strafverfahren über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt und er die Schweiz deshalb aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen müsste. Eine Anpassung des bisherigen Kontaktrechts wäre somit ohnehin vorzunehmen. 14.4.4. Der Beschuldigte hat sich – nebst der Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs – des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Hausfriedens- bruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das - 53 - Personenbeförderungsgesetz sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig gemacht. Wenngleich es sich bei der Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs um ein Vermögensdelikt handelt und demnach nicht die höchsten Rechtsgüter betroffen sind, hat der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil denn auch – nebst einer unbedingten Geldstrafe und einer Busse – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft, wobei das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund des erheblichen Verschuldens auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Sodann ist dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu stellen (siehe dazu oben). Insgesamt liegt somit ein hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor. 14.4.5. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Selbst wenn knapp von einem Härtefall auszugehen wäre, würden die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Damit sind die Voraus- setzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl un- ter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). 14.4.6. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessensspielraum zu. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldiggesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft. Er hat ein sehr hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es bestehen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist mit der Vorinstanz die Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für - 54 - die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 15. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt finden sich in der Berufung jedoch keine Ausführungen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). 16. 16.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass das Verfahren betreffend Tätlichkeiten eingestellt und er vom Vorwurf der Todesdrohung gemäss Anklageziffer 7 freigesprochen wird, und hinsichtlich des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Es handelt sich hierbei jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte und der vorinstanzliche Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe und Landesverweisung. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Auf den vom Beschuldigten beantragten Erlass der Verfahrenskosten zufolge Uneinbringlichkeit (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 20) ist nicht einzutreten. Art. 425 StPO findet nach der Praxis des Obergerichts im gerichtlichen Verfahren keine Anwendung (CAN 2013 Nr. 25 S. 53; vgl. auch forumpoenale 2014/4 Nr. 43 S. 222 f.). Der Beschuldigte hat jedoch die Möglichkeit, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Gesuch auf Stundung oder Erlass an die Gerichtskasse zu stellen. - 55 - 16.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 14'025.50 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17. 17.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zwar wurde das Verfahren teilweise eingestellt und sind in einzelnen Anklagepunkten Freisprüche ergangen. Es handelt sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um untergeordnete Punkte, auf die zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). 17.2. Die dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Stefan Werlen, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 48'187.50 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17.3. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin von B._____ von Fr. 7'090.85 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Die unentgeltliche Vertreterin ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz – diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend entfällt auch eine Rückerstattungs- pflicht. - 56 - 18. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 57 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. 2.1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vor dem 12. Juli 2019 eingestellt. 2.2. Das Verfahren wird hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen] - der versuchten Nötigung (Anklageziffer 4) [in Rechtskraft erwachsen] - der Drohung (Anklageziffer 7 betr. Todesdrohung) - der Nötigung (Anklageziffer 11) [in Rechtskraft erwachsen] - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer 17) [in Rechtskraft erwachsen]. 4. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB; - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB; - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungs- gesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG; - des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB; - der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG. - 58 - 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 450.00, und einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'140 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe und soweit nötig auf die Geldstrafe und die Busse angerechnet. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden – soweit dies nicht bereits erfolgt ist – an die Berechtigten herausgegeben: - Nr. 1: Paket C._____, adressiert an AJ._____, Herausgabe an AJ._____; - Nr. 2: Paket C._____, adressiert an G._____, Herausgabe an C._____; - Nr. 3: Paket C._____, adressiert an G._____, Herausgabe an C._____; - Nr. 4: Paket C._____, adressiert an D._____, Herausgabe an C._____; - Nr. 5: Paket C._____, adressiert an D._____, Herausgabe an C._____; - Nr. 6.: Paket, O._____, adressiert an G._____, Herausgabe an O._____. Die Staatsanwaltschaft wird darum ersucht, die sachgemässen Verfügungen zu treffen. - 59 - 7.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben: - Nr. 7: Leeres Paket, Q._____, adressiert an G._____; - Nr. 8: Schwarze Tasche mit diversen Kleidungsstücken/Schuhen; - Nr. 9: Rollkoffer, olivgrün, mit diversen Kleidungsstücken; - Nr.10 Papiertasche, Migros, mit diversen Hygieneartikeln; - Nr.11: Mehrwegtasche, Migros, mit diversen Badetüchern; - Nr.12: Mehrwegtasche, Denner, mit Briefpost, leere UGG-Schuh-Schachtel und Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer; - Nr.13: Schwarzer Rucksack, Portemonnaie mit diversen Karten gemäss separater Liste; - Nr.14: Apple iPad Pro 9.7, rosa mit Ladekabel; - Nr.15: Apple iPhone, rosa; - Nr.16: Brief, C._____, adressiert an G._____; - Nr.17: Brief, C._____, adressiert an G._____; - Nr.18: Brief, E._____, adressiert an G._____; - Nr.19: Brief, Q._____, adressiert an G._____; - Nr.20: Mahnung von F._____ vom 24.05.2021 (Kopie); - Nr.21: Brief des Beschuldigten an die Privatklägerin B._____ vom 15.08.2021 (Original). Werden diese Gegenstände vom Beschuldigten nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 1'033.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. Januar 2021 sowie eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H._____ GmbH Schadenersatz von Fr. 1'742.50 zu bezahlen. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG Schadenersatz von Fr. 2'047.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 8.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ Schadenersatz von Fr. 148.00 zu bezahlen. - 60 - 8.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ Schadenersatz von Fr. 110.00 zu bezahlen. 8.6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ SA Schadenersatz von Fr. 952.00 zu bezahlen. 8.7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ AG Schadenersatz von Fr. 429.75 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'025.50 zu bezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 24'661.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'850.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Stefan Werlen, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 48'187.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. Die vorinstanzliche Gerichtkasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin Barbara Borer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'090.85 auszurichten. - 61 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger