7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'990.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00 und exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. - 12 - 7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'152.55 (inkl. Fr. 295.75 MWSt) auszurichten.