6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 136.00, gesamthaft Fr. 1'636.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 818.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'331.20 auszubezahlen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zur Hälfte mit Fr. 665.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.