5. 5.1. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. August 2022, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. September 2022 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. September 2022 in Anwendung der in Ziff. 1 al. 3 und 4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu 25 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 10.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 250.00. 5.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen vollzogen.