3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. August 2022, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. September 2022 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. September 2022 in Anwendung der in Ziff. 1 (al. 1 - 2 und 5) erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, - 11 - Art. 41, Art. 47 sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorläufige Festnahme von einem Tag (15. Juni 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die unbedingte Freiheitsstrafe angerechnet.