1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB zum Nachteil des Zivil- und Strafklägers 2 (Dossier 4) eingestellt. (in Rechtskraft erwachsen) 2. Auf das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten. Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Dossier 2).