Nach Ansicht des Obergerichts ist vorliegend für das Studium des 31 Seiten umfassenden vorinstanzlichen Urteils, die Besprechung mit dem Klienten, das Verfassen der Berufungserklärung und -begründung sowie der Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 200.00 angemessen. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf Fr. 1'331.20 festzusetzende Entschädigung resultiert (Honorar von Fr. 1‘200.00, Auslagen von Fr. 36.00 und 7.7 % MWSt von Fr. 1'236.00). - 10 -