Der amtliche Verteidiger hat für das Berufungsverfahren keine Kostennote ins Recht gelegt. Das Obergericht hat den anwaltlichen Aufwand demnach von Amtes wegen nach seinem Ermessen festzulegen. Nach Ansicht des Obergerichts ist vorliegend für das Studium des 31 Seiten umfassenden vorinstanzlichen Urteils, die Besprechung mit dem Klienten, das Verfassen der Berufungserklärung und -begründung sowie der Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 200.00 angemessen.