5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten ist damit in Bezug auf die Tagessatzhöhe gutzuheissen und betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten – soweit angefochten – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).