Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. -9- 4.4.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'152.55 (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. 7 sowie Dispositiv-Ziff. 6 und 7) sind mit der Berufung unbestritten geblieben, weshalb in dieser Hinsicht keine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).