119), erfolgte diesbezüglich die Verfahrenseinstellung. Die dem Beschuldigten beim Dossier 4 zur Last gelegten Handlungen stehen in einem engen und direkten Zusammenhang und alle Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig. Soweit der Beschuldigte schliesslich vorbringt, es sei bei der Kostenverteilung auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz tiefere Strafen ausgefällt habe als im Strafbefehl, so geht dieses Argument mit Blick auf den Wortlaut von Art. 426 Abs. 1 StPO fehl, da danach für die Kostenverteilung nur die Verteilung an sich, jedoch nicht das Strafmass massgeblich ist.