Diesem Vorwurf lag in sachverhaltlicher Hinsicht die Unterstützung der Sanität bei der medizinischen Versorgung des Beschuldigten durch die Zivil- und Strafkläger 2 und 3 im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit als Polizisten zugrunde. In diesem Zusammenhang erfolgten die Drohungen sowie die ehrverletzenden Äusserungen zum Nachteil des Zivilund Strafkläger 2 und 3. Einzig weil der Zivil- und Strafkläger 2 keinen Strafantrag wegen übler Nachrede gestellt hatte (vgl. dazu act. 119), erfolgte diesbezüglich die Verfahrenseinstellung.