eine Wegweisungs- und Fernhalteverfügung aufgrund des auslösenden Ereignisses vom 6. Juni 2022 in Aarau zur Verhinderung von Folgedelikten), wobei hinsichtlich der beiden Vorwürfe ein enger Konnex bestand und die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt aktenkundig nicht zu Mehrkosten geführt hat. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verfahrenseinstellung betreffend das Verfahren wegen übler Nachrede zum Nachteil des Zivil- und Strafklägers 2 (Dossier 4). Diesem Vorwurf lag in sachverhaltlicher Hinsicht die Unterstützung der Sanität bei der medizinischen Versorgung des Beschuldigten durch die Zivil- und Strafkläger 2 und 3 im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit als Polizisten zugrunde.