Bis auf allfällige (nicht aktenkundige) Abklärungen im Zusammenhang mit dem Schreiben der B. mit dem Betreff "Verlängerung Hausverbot für alle Filialen der B. gültig ab 21.12.2021" (act. 106) dienten sämtliche Verfahrenshandlungen der Klärung sowohl des Diebstahls als auch des Hausfriedensbruchs (ein Polizeirapport, eine Einvernahme sowie einen Strafantrag für beide Delikte; eine Wegweisungs- und Fernhalteverfügung aufgrund des auslösenden Ereignisses vom 6. Juni 2022 in Aarau zur Verhinderung von Folgedelikten), wobei hinsichtlich der beiden Vorwürfe ein enger Konnex bestand und die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt aktenkundig nicht zu Mehrkosten geführt hat.