4.4.2. Bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs (Dossier 2), von dem der Beschuldigte freigesprochen wurde, lag in sachverhaltlicher Hinsicht zusammen mit dem Diebstahl zum Nachteil der B. vom 6. Juni 2022 ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Beide Delikte wurden am 6. Juni 2022 zeitlich praktisch zusammenfallend zum Nachteil der gleichen Geschädigten in Aarau begangen. Bis auf allfällige (nicht aktenkundige) Abklärungen im Zusammenhang mit dem Schreiben der B. mit dem Betreff "Verlängerung Hausverbot für alle Filialen der B. gültig ab 21.12.2021" (act.