zum Nachteil von Zivil- und Strafkläger 2 und 3) zu beurteilen. Die Vorinstanz verfügte betreffend das Verfahren wegen übler Nachrede zum Nachteil des Zivil- und Strafklägers 2 (Dossier 4) eine Verfahrenseinstellung im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO. Des Weiteren wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier 2) freigesprochen. Im Übrigen wurde er schuldig gesprochen.