4.3.2. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach Art. 135 StPO vorerst vom Staat entschädigt. Diesem steht jedoch ein Rückgriffsrecht zu Lasten der beschuldigten Person zu, wenn diese zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert somit die Entschädigungsfrage der amtlichen Verteidigung.