4.2. Dagegen wendet der Beschuldigte ein, dass er vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden sei. Von den vier zur Anklage gebrachten Tatbeständen, welche mit einer Freiheitsstrafe hätten geahndet werden können, sei also in einem Fall ein Freispruch erfolgt. Vor diesem Hintergrund sei eine Kostenaufteilung von 25 % zu Lasten Staat und 75 % zu seinen Lasten angemessen. Nachdem es wegen der Beschimpfung bzw. üblen Nachrede Verurteilungen gegeben habe, rechtfertige sich eine Kostenverlegung im Verhältnis 80 % zu seinen Lasten und 20 % zu Lasten der Staatskasse. Hinzu komme, dass er im Vergleich zum Strafbefehl im vor- -7-